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Nachfolgereglung für M222 #19768 18.01.2015 14:56
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King_Louie_21 Offline OP
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

die von Österreich initiierte multilaterale Ausnahme M 222 läuft im August 2015 aus. Weiß zufällig jemand, ob es danach wieder eine Neuauflage mit vergleichbarem Inhalt geben wird?

Schöne Grüße.

Re: Nachfolgereglung für M222 [Re: King_Louie_21] #19769 27.01.2015 17:15
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A.Fischböck Offline
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Momentan weiß ich auch noch nichts, möchte mich aber kommende Woche im Ministerium schlau machen.
Gruß
Alfred

Re: Nachfolgereglung für M222 [Re: King_Louie_21] #19770 29.01.2015 17:12
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Winklhofer Offline
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Servus King Louie 21,

das ist in der Tat eine interessante Vereinbarung, die auch in Deutschland sicherlich Anwendung finden könnte. Allerdings besonders ergiebig ist sie ja gerade nicht, da die Vereinbarung nur in vier Vertragsstaaten gilt, aber nicht bei uns in D.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Nachfolgereglung für M222 [Re: Winklhofer] #19771 22.04.2015 15:52
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A.Fischböck Offline
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Momentan noch keine Nachfolgeregelung für die M 222 in Sicht.
Gruß
Alfred

Re: Nachfolgereglung für M222 [Re: A.Fischböck] #19772 19.07.2015 15:01
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A.Fischböck Offline
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Ab 2. August 2015 gilt die multilaterale Vereinbarung M287
Gruß
Alfred

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21823-M287d-1.pdf (0 Bytes, 639 Downloads)
Re: Nachfolgereglung für M222 [Re: A.Fischböck] #19773 19.07.2015 16:33
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Hallo Alfred,

vielen Dank für die Info.

Die UNECE hat zur M287 auch noch ein Begleitschreiben des BMVIT veröffentlicht, in dem die Änderungen zur M222 genannt sind. Gleich eine Frage dazu an die Runde:

Ist das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (Unterabschnitt 5.3.6.1 ADR) erforderlich, wenn in loser Schüttung befördert wird? Oder anders gefragt: Warum ist die Befreiung vom Placard "Fisch & Baum" nur für UN3509 (Altverpackungen, leer ungereinigt) vorgesehen?

Unterabschnitt 4.2 M287 befreit lediglich UN3509 vom Placard "Fisch & Baum". Nachdem gem. Unterabschnitt 7.2 M287 alle sonstigen Vorschriften des ADR anwendbar sind, müsste eigentlich das Placard "Fisch & Baum" für Schüttgut-Beförderungen anderer Gefahrgüter immer am Container angebracht werden, wenn umweltgefährdende Eigenschaften vorhanden sind. Ist das wirklich so beabsichtigt, zumal andererseits gem. Unterabschnitt 5.2 M287 weder "Fisch & Baum" für Versandstücke noch gem. Unterabschnitt 6.3 M287 der zusätzliche Ausdruck "umweltgefährdend" im Beförderungspapier erforderlich ist?

Schöne Grüße.


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