Hallo aw,
Hier fehlt aber auch der 2 kg Löscher aus Spalte (4)
Die Tabelle ist für den Ein oder Anderen nicht einfach zu lesen, dass merke ich auch immer bei der Ausbildung.
In der Spalte 1 geht es um die höchstzulässige Masse der Beförderungseinheit, in der Spalte 2 geht es um die Mindestanzahl der Feuerlöschgeräte und in der Spalte 3 steht das Mindestgesamtfassungsvermögen je Beförderungseinheit.
Die Spalte 4 und 5 gibt das Mindestfassungsvermögen für den ersten und zweiten Feuerlöscher an. Diese Spalten muss man im Zusammenhang mit der Spalte 3 sehen.
Warum in Spalte (2) die Mindestanzahl 2 ist, ist natürlich fraglich.
Ist es nicht, das es mindestens zwei Feuerlöscher sein müssen.
Im ADR 2013 wurde die Tabelle neu aufgenommen, aber die Vorgaben aus den ADR 2011 aus Unterabschnitt 8.1.4.1 sind ja geblieben.
Nur das aus 8.1.4.1 a) die Spalte 4 wurde,
aus 8.1.4.1 b) (i) die Spalte 1 dritte Zeile und Spalte 3 dritte Zeile und Spalte 5 dritte Zeile wurde,
aus 8.1.4.1 b) (ii) die Spalte 1 zweite Zeile und Spalte 3 zweite Zeile und Spalte 5 zweite Zeile wurde,
aus 8.1.4.1 b) (iii) die Spalte 1 erste Zeile und Spalte 3 erste Zeile und Spalte 5 erste Zeile wurde.
Unter Absatz c) im ADR 2011 stand dann,
Das Fassungsvermögen des(der) gemäß Absatz a) vorgeschriebenen Feuerlöschgerätes (Feuerlöschgeräte) darf von dem gesamten Mindestfassungsvermögen der gemäß Absatz b( vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte abgezogen werden." Der Absatz a) hatte auch für die Beförderung nach 1.1.3.6 seine Gültigkeit.
Mit Einführung der Tabelle im ADR 2013 wollte man, das die Leseweise der mitzuführenden Feuerlöscher nach Absatz 8.1.4.1 leichter wird.