Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,
während die Rechtsunterworfenen bis 30. Juni 2015 noch nach ADR/RID 2013 befördern dürfen, haben die Gremien der UNECE und OTIF in Genf und Bern (Gemeinsame Tagung RID/ADR/ADN, WP.15-Arbeitsgruppe, RID-Fachausschuss) den 01. Januar 2017 schon fest im Blick.
Im Zeitraum 21.-23.04.2015 trifft sich in Genf eine von der Gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN ins Leben gerufene
Ad-hoc-Arbeitgruppe zur Harmonisierung der Beförderungsvorschriften im Binnenland mit den UN-Modellvorschriften (Orange Book). Das Sekretariat der UNECE hat die relevanten Änderungen in einem Arbeitspapier als Diskussionsgrundlage zusammengefasst und am 17.04.2015 als überarbeitete Fassung in englischer Sprache veröffentlicht:
Manches, was im ADR/RID 2015 neu eingeführt oder angepasst wurde, hat sich bereits jetzt schon als verbesserungswürdig erwiesen, aber wir müssen noch bis 2017 auf Abhilfe warten. Gerald hat in dem von ihm initiierten
Thread vom vergangenen Freitag bereits auf die SV 363 hingewiesen, die sich seit ihrer Einführung als Dauerbaustelle entpuppt hat. Gerald hat außerdem die Tischtennisbälle aus Zelluloid (UN 2000) genannt, für die ab 2017 in SV 383 eine bedingte Freistellung vorgesehen ist. Es sind noch weitere Änderungen geplant, zum Beispiel zur Kennzeichnung von Lithium-Batterien sowie zur Aufnahme von Stoffen mit Polymerisationsgefahr in die Klasse 4.1. Damit verbunden ist die neue Definition der "SAPT (Self-accelerating polymerization temperature)" im Abschnitt 1.2.1 ADR als niedrigster Temperatur, bei der ein Stoff in versandmäßiger Verpackung, in einem IBC oder Tank polymerisieren kann. Manches ist auch nur eine Kleinigkeit, um die Vorschriften eindeutiger und klarer handhaben zu können. So soll die Ad-hoc-Arbeitsgruppe unter anderem darüber diskutieren, ob die redaktionellen Änderungen der UN-Modellvorschriften zur Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen in den Unterabschnitt 5.1.2.1 ADR übernommen werden, oder ob es bei der bisherigen Fassung bleibt.
Wer aus seiner Erfahrung heraus abschätzen kann, dass bestimmte geplante Änderungen in der betrieblichen Praxis nicht umsetzbar sind, sollte dies dem BMVI mitteilen; je früher, desto besser. Alternativ kann auch der Weg über die Verbände genommen werden, damit diese beim BMVI vorstellig werden. Meiner Erfahrung nach berücksichtigt das BMVI fundierte Hinweise aus der Praxis, um sie dann in die entsprechenden Gremien einzubringen. Die geplanten Änderungen befinden sich im Entwurfsstadium und Einwände können relativ einfach vorgetragen werden. Wir dürfen im Nachhinein meckern, wenn uns eine neue Vorschrift nicht gefällt. Genauso gut dürfen wir aber auch im Voraus auf absehbare Probleme hinweisen.
Ein Großteil der Änderungen im ADR/RID 2017 wird auf den UN-Modellvorschriften basieren. Der Bericht der Ad-hoc-Arbeitsgruppe wird im September 2015 auf der Tagesordnung der Gemeinsamen Tagung stehen und voraussichtlich auch in deutscher Sprache verfügbar sein. Diese verkehrsträgerübergreifenden Änderungen wurden und werden von den Gremien in Genf und Bern noch durch verkehrsträgerspezifische Änderungen ergänzt. Ich gehe davon aus, dass die ersten konsolidierten Entwürfe des ADR/RID 2017, die sowohl verkehrsträgerübergreifende wie auch verkehrsträgerspezifische Änderungen beinhalten, im Herbst 2015 zusammengestellt werden.
Die seit 2011 in den UN-Modellvorschriften aufgeführten BK3-Container werden in der aktuellen Harmonisierungsdiskussion übrigens nicht genannt, da sie bereits beschlossene Sache sind. Die Umsetzung für ADR/RID 2015 scheiterte um Haaresbreite an einem verspätet vorgelegten Prüfzertifikat, das Voraussetzung für die Aufnahme war.
Schöne Grüße.