Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Beförderung von angebrochenen Farbeimern UN1263 #20396 13.05.2015 11:05
Registriert: May 2015
Beiträge: 5
F
Frau_H Offline OP
Einsteiger
OP Offline
Einsteiger
F
Registriert: May 2015
Beiträge: 5
Ich versuche eine Lösung zu finden zum Transport von geöffneten Farbeimern (UN1263) unter der Handwerkerregelung (1.1.3.1 c) ADR) zum innerbetrieblichen Bedarf. Gemäß GGVSEB Anlage 2 Kapitel 2.1 c) bb) sind für die Beförderung unter der Handwerkerregelung die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach den Unterabschnitten 4.1.1.1 usw. zu beachten

Nun die Frage: Entspricht ein angebrochener Blecheimer nach der Öffnung noch die allgemeinen Verpackungsvorschriften(z.B. nach 4.1.1.1 ADR)? Den Eimer kann ich meiner Meinung nach nicht noch mal ganz dicht schließen. Es kommt auch mit Farbe häufig vor, dass Produktanhaftungen auf der Außenfläche der Verpackung vorhanden sind (sie werden allerdings schnell trocken und sind danach kein Gefahrgut mehr?).
Wie geht man hier in der Praxis vor, falls die allgemeinen Verpackungsvorschriften mit geöffneten Blecheimern nicht mehr eingehalten werden? SV 610 möchte ich in dieser Stelle ausschließen, da die Farbe soll weiterhin noch verwendet werden und es ist noch kein Abfall. Sind umfüllen in ein neues Behälter oder die Verwendung von Bergungsverpackungen wirklich die einzigen Möglichkeiten?

Re: Beförderung von angebrochenen Farbeimern UN1263 [Re: Frau_H] #20397 13.05.2015 11:52
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,091
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,091
Hallo,

Antwort auf
Entspricht ein angebrochener Blecheimer nach der Öffnung noch die allgemeinen Verpackungsvorschriften(z.B. nach 4.1.1.1 ADR)?


In Unterabschnitt 4.1.1.1 steht: "und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung (z.B. hervorgerufen durch Höhenunterschiede) vermieden wird."

Wieso kannst Du den Eimer nicht wieder verschließen? Man könnte doch auf den Eimer Folie legen und dann den Deckel drauf. Dann dürfte unter normalen Beförderungsbedingungen keine Farbe austreten.

Weiter steht in Unterabschnitt 4.1.1.1:"Während der Beförderung dürfen an der Außenseite von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen keine gefährlichen Rückstände anhaften."

Und wenn die Farbe angetrocknet ist, dann dürften das keine gefährlichen Rückstände mehr sein.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Beförderung von angebrochenen Farbeimern UN1263 [Re: Gerald] #20398 13.05.2015 13:42
Registriert: May 2015
Beiträge: 5
F
Frau_H Offline OP
Einsteiger
OP Offline
Einsteiger
F
Registriert: May 2015
Beiträge: 5
Es haldelt sich um Laschendeckeln mit den Blecheimern, die nicht so einfach wieder dicht zu schließen sind, wenn einmal geöffnet (ich glaube fast sogar, dass sie eigentlich als einweg-deckel gemeint sind). Was für eine Folie meinst Du? Wäre das dann noch gefahrgutrechtlich akzeptabel?

Re: Beförderung von angebrochenen Farbeimern UN1263 [Re: Frau_H] #20399 13.05.2015 19:42
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,091
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,091
Hallo,

Antwort auf
um Laschendeckeln mit den Blecheimern


Das mit der Folie kannst Du in diesem Fall vergessen. Denn der Laschendeckel lässt sich umständlich öffnen, aber auch nicht wieder verschließen.

Aber ich sehe zwei Möglichkeiten um das Problem zu lösen um den Unterabschnitt 1.1.3.1 c) zu nutzen.

1. Möglichkeit

Du versuchst die Farbe in Weißblecheimer mit Deckel, welche einen Spannring haben, zu bekommen. Denn diese lassen sich wieder verschließen. Du solltest also mal mit Deinem Lieferanten reden.


2. Möglichkeit

Du besorgst Dir Weißblecheimer mit Deckel, welche einen Spannring haben. Und wenn Reste anfallen, werden diese in diese Eimer umgefüllt. Vergesse dann Bitte nicht die richtige Kennzeichnung (UN-Nummer, Gefahrzettel u.ä.)


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Beförderung von angebrochenen Farbeimern UN1263 [Re: Frau_H] #20400 14.05.2015 15:05
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
K
King_Louie_21 Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
K
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
Hallo Frau H,

das sehe ich ähnlich wie Gerald. Abgesehen von den zusätzlichen innerdeutschen Vorschriften in Anlage 2 GGVSEB ist 1.1.3.1 c) ADR bereits ziemlich eindeutig: «Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.»

Der Handwerker muss die Verpackung wieder mit einem Deckel dicht verschließen. Das funktioniert mit einem Einweg-Deckel vermutlich nicht und dann bleibt nur das Umpacken in ein geeignetes Gefäß. Mit offenem oder undichtem Deckel darf der Handwerker jedenfalls nicht durch die Gegend fahren. Ein gut verschlossener Deckel sollte außerdem im wirtschaftlichen Interesse des Handwerkers liegen, damit die Farbe nicht eintrocknet und dann (mittels SV 650) teuer zur Entsorgung befördert werden muss.

Schöne Grüße.

Re: Beförderung von angebrochenen Farbeimern UN1263 [Re: King_Louie_21] #20401 18.05.2015 12:49
Registriert: May 2015
Beiträge: 5
F
Frau_H Offline OP
Einsteiger
OP Offline
Einsteiger
F
Registriert: May 2015
Beiträge: 5
Super Vielen Dank für Eure Einschätzungen! Am einfachsten wäre ja wirklich Eimer mit Spannring-Deckel zu verwenden. Sind wahrscheinlich teuerer als Laschendeckel, aber sparen Kosten beim Transport von geöffneten Behältern. Ich versuche mal mit den Lieferanten zu sprechen.

Euch noch eine erfolgreiche Woche und schöne Grüße aus Hamburg!


Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
LQ Kennzeichnung
von Phillip - 13.05.2025 17:01
Gefahrgutbeauftragte
r Luftfracht notwendig?

von M.A.T. - 13.05.2025 15:44
UN3540 oder UN1223
von M.A.T. - 12.05.2025 14:59
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3