Hallo Michael,
der Ablauf ist ja immer gleich: Zunächst wird das Gefahrgut klassifiziert, dann wird geprüft ob eine Freistellung für dieses Gefahrgut gilt. In Deinem Fall liegt Gefahrgut vor, das einer der folgenden UN-Nummern zugeordnet ist: UN3090, UN3091, UN3480, UN3481. Gemäß ADR-Zentraltabelle gilt für diese UN-Nummern u.a. die SV 188, die erleichterte Beförderungsbedingungen vorsieht.
Mein Fazit wäre: Auch wenn nach SV 188 befördert wird, so bleibt das beförderte Gut dennoch Gefahrgut im Sinne des § 2 Abs. 1 GGBefG. Darüber hinaus besagt auch die Begriffstimmung in Art. 1 b) ADR, dass unter «gefährlichen Gütern» die Stoffe und Gegenstände zu verstehen sind, deren internationale Beförderung auf der Strasse die Anlagen A und B verbieten oder nur unter bestimmten Bedingungen (hier: SV 188) zulassen.
Die SV 188 ist aus meiner Sicht eine gefahrgutrechtliche Vorschrift. Sie definiert die von den Standardregeln abweichenden Beförderungsbedingungen für die dort beschriebenen Zellen und Batterien.
Somit ist dann auch § 410 Abs. 1 HGB zu beachten, der fordert, dass der Absender den Frachtführer über gefährliches Gut zu informieren hat. Dieser Hinweis kann beispielsweise in Zusammenhang mit der Auftragserteilung erfolgen.
Viele KEP-Dienstleister akzeptieren nach SV 188 verpackte und gekennzeichnete Zellen und Batterien. Falls widersprüchliche Angaben vorliegen, würde ich dies vorab mit dem KEP-Dienstleister abklären. Die von Dir erwähnten Regelungen für die Postbeförderung von gefährlichen Stoffen lassen jedenfalls die Beförderung gem. SV 188 zu.
Schöne Grüße.
_______________
P.S. Voraussichtlich wird 2017 auch im Binnenland im Unterabschnitt 5.2.1.9 ADR/RID/ADN ein Abfertigungskennzeichen eingeführt, wie es bereits im Luftverkehr üblich ist. Die SV 188 soll entsprechend angepasst werden und der Buchstabe g) gestrichen werden. Für die derzeitige Kennzeichnung soll eine Übergangsfrist bis 31.12.2018 gelten. Fundstelle: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/23/Add.1