Hallo aw,
Mir geht es um nicht mobile Maschinen bzw. Geräte.
Das ist mir schon klar.
in der alten RSEB, Anlage 2, 2.1 b) ist definiert für welche Maschinen oder Geräte die Befreiung gem. 1.1.3.1. b) anwendbar ist.
Nämlich:
Nur stimmt Deine Aussage
in der alten RSEB, Anlage 2, 2.1 b)
nicht, denn es stand nicht in der RSEB, sondern in der GGVSEB, und da steht es jetzt auch noch genau so, wie Du es geschrieben hast. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />