Hallo King_Louie,
«Bestimmte Gegenstände, die gefährliche Stoffe enthalten, sind ebenfalls einer Verpackungsgruppe zugeordnet.»
So falsch ist der Satz nicht, denn es gibt noch
eine UN-NUMMER welche eine Verpackungsgruppe hat und zwar bei
UN 3165. Hier steht in Spalte 4 der Eintrag "I".
Aber ich hoffe, dass im ADR 2017 der Eintrag entfallen wird, da ja auch noch bei Absatz 1.1.3.6.3 in Spalte 2
" Stoffe oder Gegenstände" steht.
Wenn man jetzt z.B. bei der UN-Nummer 3506 die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte) nutzen möchte, dann wird man die Beförderungskategorie
nicht über die Tabelle 1.1.3.6.3 finden, da hier noch die Rede von
"Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind ..., sondern man muss im Kapitel 3.2 in der Spalte 15 nachsehen und hier findet man dann "Beförderungskategorie 3. Dies hat für mich zur Folge, dass im ADR 2017 in der Tabelle 1.1.3.6.3 es eine Änderung geben muss, z.B. Streichung des Eintrages "Gegenstände" und Aufnahme der entsprechenden UN-Nummer bei der jeweiligen Beförderungskategorie, in meinem Beispiel bei Beförderungskategorie 3 die UN-Nummer 3506!
Wie Herr Winklhofer in seinem Beitrag schon schrieb,
wenn ich mir z. B. UN 3316 oder UN 3270 anschaue.
steht z.B. bei UN 3316 in Kapitel 3.2 Spalte 6
"Sondervorschrift 251" und dann bei dieser selbst letzter Satz
"Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, muss im Beförderungspapier keine Verpackungsgruppe angegeben werden."