aus aktuellem Anlass, würde ich gerne ein mal wissen ob es irgendwo konkret niedergeschrieben ist das der Gefahrgutbeauftragte direkt der Geschäftsführung unterstellt ist.
würde ich gerne einmal wissen ob es irgendwo konkret niedergeschrieben ist das der Gefahrgutbeauftragte direkt der Geschäftsführung unterstellt ist.
In der GbV §9 Pflichten der Unternehmer Absatz 2 Nummer 4 steht "jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann,"
Wie das im Unternehmen umgesetzt wird, dass kann schon Unterschiedlich sein. Kommt immer auf die Bedingungen im Unternehmen an. Verantwortlich ist aber der Unternehmer!
um einmal Eulen nach Athen zu tragen: 1.8.3.3 ADR, erster Satz formuliert es ganz konkret: "Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters (...)".
um einmal Eulen nach Athen zu tragen: 1.8.3.3 ADR, erster Satz formuliert es ganz konkret: "Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters (...)".
Gruß Forenseeker
Ob das aber eine Weiterdelegation der Unternehmerverantwortlichkeit an einen Untergebenen ausschließt, wage ich zu bezweifeln.
In einem Konzern funktioniert das mit der direkten Anknüpfung an die oberste Leitung jedenfalls nicht. Schon gar nicht, wenn diese Leitung in den USA oder sonst wo sitzt, egal was im Handelsregister steht.
Fakt ist natürlich: Wenn irgend etwas schief läuft, ist das erstmal ein Unternehmerproblem. Die oberste Leitung ist automatisch verantwortlich.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 14.08.201514:34.
Re: Hierachie im Unternehmen
[Re: DJSMP]
#2077324.08.201508:04
Hallo zusammen, neben der obersten Leitung, die möglicherweise ja in einem anderen Land sitzt, gibt es doch üblicherweise einen vor Ort Verantwortlichen (Standortleiter etc.) mit entsprechenden Befugnissen. Das wäre nach meiner Auffassung zunächst dann der "Unternehmensleiter". Diesem würde ich den Gb, in seiner Funktion als Gb, direkt unterstellen (Stabsstelle ähnlich wie andere Beauftragte). Daneben kann diese Person aber auch noch andere Tätigkeiten ausüben (in kleineren Unternehmen sicher die Regel), womit er an anderer Stelle noch einmal in der Hierarchie vorkommen kann (s. Anhang). Der Unternehmer selbst könnte ja auch als Gb tätig sein, es braucht nicht zwingend einen Dritten. Mit meinem Beispiel hätte man auch gleichzeitig die Bekanntgabe des Gb im Unternehmen umgesetzt. Gruß Gandalf