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Beförderungspapier immer erforderlich? #20863 17.08.2015 10:51
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avs Offline OP
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Hallo an die ADR-Experten,

ein Kunde möchte uns in nächster Zeit öfter mal Gefahrgut zum Luftfrachtversand anliefern.
Dieser will jetzt wissen, ob hier für jeden Transport ein Beförderungspapier erforderlich ist, oder ob es auch Ausnahmen gibt. Im Normallfall sind das Spraydosen 1950/2.1 (400 ml Inhalt) und UN1263 /3/III bis max. 100 ml pro Einheit.

Für Info der ADR-Experten schon mal vorab vielen Dank!


Flughafen-Frachtzentrum
Modul C, 1. OG, Zimmer 135
85356 MUNICH
Re: Beförderungspapier immer erforderlich? [Re: avs] #20864 17.08.2015 14:25
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King_Louie_21 Offline
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Hallo avs,

wenn die Druckgaspackungen und die Farben als begrenzte Menge (Kapitel 3.4 ADR) auf der Straße befördert werden, ist kein Beförderungspapier erforderlich. Es genügt ein allgemeiner Hinweis einschließlich Mengenangabe an den Beförderer.

Alternativ darf für den Vorlauf auf der Straße im Rahmen von Abs. 1.1.4.2.3 ADR bereits auch das Luftfracht-Beförderungspapier verwendet werden.

Schöne Grüße.

Re: Beförderungspapier immer erforderlich? [Re: King_Louie_21] #20865 20.08.2015 10:37
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DJSMP Offline
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Hallo avs,

wenn die Druckgaspackungen und die Farben als begrenzte Menge (Kapitel 3.4 ADR) auf der Straße befördert werden, ist kein Beförderungspapier erforderlich. Es genügt ein allgemeiner Hinweis einschließlich Mengenangabe an den Beförderer.

Alternativ darf für den Vorlauf auf der Straße im Rahmen von Abs. 1.1.4.2.3 ADR bereits auch das Luftfracht-Beförderungspapier verwendet werden.

Schöne Grüße.


Hallo avs,

VORSICHT!!!

Also generell ist das schon richtig. Du darfst theoretisch die Shipper's declaration Luftverkehr (DGD) über 1.1.4.2.3 verwenden. Dort steht aber, dass dann alle nach ADR relevanten Angaben drin sein müssen.

In der DGD bringst du normalerweise nicht unter:
- Tunnelbeschränkungscode (brauchst du, wenn der Spedi im Sammelgutverkehr über 1000 Punkte kommt und durch einen beschränkten Tunnel muss)
- Wert nach 1.1.3.6 / Gefahrpunkte --> ohne den Wert müsste der Spedi auf dem Weg zum Flughafen die Warntafeln aufklappen
- Satz 1.1.4.2.1 Transportkette

Keinesfalls sollten diese Angaben in die Original-Shipper's geschrieben werden. Da hast du die Ablehnung sicher, weil die nach ICAO-TI/ IATA-DGR da nicht hingehören.

Entweder du machst von der DGD eine Kopie und schreibst die Angaben in selbige. Da hast du aber fast den gleichen Aufwand, wie bei Ausstellung eines ADR-Beförderungspapiers. Unsere Kunden geben aus den genannnten Gründen immer ein zusätzliches ADR-Beförderungspapier mit dem Satz 1.1.4.2.1 zur DGD Luftverkehr mit und fahren damit prima.

Auf diesem ADR Beförderungspapier kannst du ja, sofern du für die Spraydosen LQ überhaupt anwendest, einen entsprechenden Vermerk setzen. Die Spraydosen als LQ im Luftverkehr setzen eine Verpackung mit Falltest und Stapeldrucktest im versandfertigen Zustand voraus, so dass LQ NULL SINN macht. Da kannst du die auch gleich als Regelversand Klasse 2.1 nach Verpackungsanweisung P203 IATA-DGR in einer bauartgprüften Verpackung VG II verschicken.

Re: Beförderungspapier immer erforderlich? [Re: DJSMP] #20866 20.08.2015 14:31
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StefanMUC1 Offline
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Also ich würde den Vorlauf als LQ versenden.
1. Bruttogewicht auf der Ladeliste angeben, ADR Beförderungspapier nicht notwendig.
2. Hinweis "Beförderung nach ADR 1.1.4.2.1"
3. IATA-Shippers declaration unberührt lassen.

Re: Beförderungspapier immer erforderlich? [Re: StefanMUC1] #20867 21.08.2015 14:47
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DJSMP Offline
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Also ich würde den Vorlauf als LQ versenden.
1. Bruttogewicht auf der Ladeliste angeben, ADR Beförderungspapier nicht notwendig.
2. Hinweis "Beförderung nach ADR 1.1.4.2.1"
3. IATA-Shippers declaration unberührt lassen.


Das habe ich jetzt nicht verstanden???
Du kannst doch nicht Vorlauf LQ und Luftverkehr Regelversand machen oder gehst du davon aus, dass er seine Verpackungen dem Fall- und Stapeldrucktest unterzogen hat und alles LQ macht?

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 21.08.2015 14:49.
Re: Beförderungspapier immer erforderlich? [Re: DJSMP] #20868 22.08.2015 18:20
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King_Louie_21 Offline
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Hallo DJSMP,

auf einer Teilstrecke der Beförderungskette (Luft) sind Verpackungen mit Falltest und Stapeldruckprüfung vorgeschrieben, das ist klar. Somit ist es sinnvoll, für die Druckgaspackungen und die Farben von Haus aus gleich entsprechende bauartgeprüfte Kisten aus Pappe als Außenverpackung zu verwenden. Bauartgeprüfte Kisten aus Pappe stellen sicher, dass die vorgeschrieben Tests bestanden werden.

Anschließend sind die Versandstücke zu kennzeichnen. Der Aufwand für das Anbringen eines Gefahrzettels oder eines LQ-Kennzeichens (Raute mit schwarzen Spitzen oben und unten sowie Y in der Mitte) ist vergleichbar. Um den Vorteil des LQ-Versands für den Vorlauf auf der Straße voll nutzen zu können, kann hier empfohlen werden, das LQ-Kennzeichen (Raute mit schwarzen Spitzen oben und unten sowie Y in der Mitte) auf den Versandstücken anzubringen. Siehe dazu auch Unterabschnitt 3.8.4.1 ADR.

Der Beförderer für den Vorlauf auf der Straße ist nachweisbar über die LQ-Eigenschaft und die Bruttomasse zu informieren (Abschnitt 3.4.12 ADR); ein ADR-Beförderungspapier ist nicht vorgeschrieben. Diese Mitteilung kann formlos erfolgen. Folglich besteht auch die Möglichkeit, dem Beförderer eine unmodifizierte Shipper's Declaration (Original oder Kopie) zu übermitteln, da sie bereits die geforderten Daten enthält. Weitergehende ARD-spezifische Vermerke sind nicht erforderlich; die Kopie der Shipper's Declaration und schon gleich gar nicht das Original sind deshalb weder abzuändern noch zu ergänzen.

avs sucht einen Weg, wie das ADR-Beförderungspapier vermieden werden kann; die Beförderung als begrenzte Menge (LQ) bietet diese Möglichkeit. Einzige eventuell zu schluckende Kröte sind die im Vergleich zum Regelversand niedrigeren Mengenobergrenzen pro Versandstück. Sonstige Nachteile für die LQ-Beförderung auf dem Luftweg wurden in der bisherigen Diskussion nicht erkennbar; für den Vorlauf im Binnenland bringt die LQ-Beförderung jedoch große Vorteile. Wir wissen nicht, wohin die Reise geht. Eventuell ergeben sich für den Nachlauf im Binnenland ähnliche Vorteile.

Quintessenz: Wer die LQ-Vorschriften gem. IATA-DGR/ICAO-TI beachtet, benötigt für den Vorlauf im Binnenland kein Beförderungspapier.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 23.08.2015 18:33.
Re: Beförderungspapier immer erforderlich? [Re: King_Louie_21] #20869 03.09.2015 15:26
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Winklhofer Offline
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Servus Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

die LQ-Vorschriften nach IATA-DGR/ICAO-TI sind ja recht schön. Das Problem ist allerdings, dass viele Carrier (u. a. LH) kein LQ im Luftverkehr annehmen.
Deshalb hat AVS wohl hier angefragt. Sie machen die Verpackung für den Luftverkehr als Dienstleister am Flughafen, also spielt es m. E. keine große Rolle, ob im Zulauf die LQ-Vorschriften für den Luftverkehr bereits eingehalten sind. Entscheidend ist die Einhaltung von LQ-Vorschriften nach ADR.

Gruß aus Augsburg
Alfred Winklhofer


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