Hallo avs,
wenn die Druckgaspackungen und die Farben als begrenzte Menge (Kapitel 3.4 ADR) auf der Straße befördert werden, ist kein Beförderungspapier erforderlich. Es genügt ein allgemeiner Hinweis einschließlich Mengenangabe an den Beförderer.
Alternativ darf für den Vorlauf auf der Straße im Rahmen von Abs. 1.1.4.2.3 ADR bereits auch das Luftfracht-Beförderungspapier verwendet werden.
Schöne Grüße.
Hallo avs,
VORSICHT!!!
Also generell ist das schon richtig. Du darfst theoretisch die Shipper's declaration Luftverkehr (DGD) über 1.1.4.2.3 verwenden. Dort steht aber, dass dann alle nach ADR relevanten Angaben drin sein müssen.
In der DGD bringst du normalerweise nicht unter:
- Tunnelbeschränkungscode (brauchst du, wenn der Spedi im Sammelgutverkehr über 1000 Punkte kommt und durch einen beschränkten Tunnel muss)
- Wert nach 1.1.3.6 / Gefahrpunkte --> ohne den Wert müsste der Spedi auf dem Weg zum Flughafen die Warntafeln aufklappen
- Satz 1.1.4.2.1 Transportkette
Keinesfalls sollten diese Angaben in die Original-Shipper's geschrieben werden. Da hast du die Ablehnung sicher, weil die nach ICAO-TI/ IATA-DGR da nicht hingehören.
Entweder du machst von der DGD eine Kopie und schreibst die Angaben in selbige. Da hast du aber fast den gleichen Aufwand, wie bei Ausstellung eines ADR-Beförderungspapiers. Unsere Kunden geben aus den genannnten Gründen immer ein zusätzliches ADR-Beförderungspapier mit dem Satz 1.1.4.2.1 zur DGD Luftverkehr mit und fahren damit prima.
Auf diesem ADR Beförderungspapier kannst du ja, sofern du für die Spraydosen LQ überhaupt anwendest, einen entsprechenden Vermerk setzen. Die Spraydosen als LQ im Luftverkehr setzen eine Verpackung mit Falltest und Stapeldrucktest im versandfertigen Zustand voraus, so dass LQ NULL SINN macht. Da kannst du die auch gleich als Regelversand Klasse 2.1 nach Verpackungsanweisung P203 IATA-DGR in einer bauartgprüften Verpackung VG II verschicken.