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Gefahrgutname am Kesselwagen #21345 17.11.2015 13:05
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ureaner Offline OP
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Hallo,
Gibt es die Pflicht, den Namen des Gefahrgutstoff an beiden Seiten des Kesselwagen zu nennen - ausgenommen einige Stoffe der Klasse 2.
Danke

Re: Gefahrgutname am Kesselwagen [Re: ureaner] #21346 17.11.2015 19:15
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forenseeker Offline
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Guten Tag Allerseits,

hört sich verdächtig nach einer Frage aus dem IHK-Katalog zur Gb-Prüfung an... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

Ich tippe auf 6.8.2.5 RID, speziell auf 6.8.2.5.2, 5. Spiegelstrich. Danach ist "für Stoffe gemäß Absatz 4.3.4.1.3 die offizielle Benennung für die Beförderung des (der) zur Beförderung zugelassenen Stoffes (Stoffe)" auf beiden Seiten eines Kesselwagens (auf dem Tank selbst oder auf Tafeln) anzugeben.

Für die anderen als in 4.3.4.1.3 genannten Stoffe siehe 6.8.2.5.2, 7. Spiegelstrich (Angabe der TC- und TE-Sondervorschriften).

Die entsprechenden Angaben auf Tankschild/ -tafel für Klasse 2 ergeben sich aus 6.8.3.5.

Ich hoffe ich liege nicht völlig daneben! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />

Viele Grüße Forenseeker

Re: Gefahrgutname am Kesselwagen [Re: forenseeker] #21347 25.11.2015 18:31
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Winklhofer Offline
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Servus forenseeker,

da liegst Du richtig. Allerdings ist anzumerken, dass die Angabe der offiziellen Benennung auf dem Kesselwagen nur sehr wenige Stoffe betrifft, wenn man sich 4.3.4.1.3 RID anschaut. Bei der großen Masse der Gefahrgüter ist diese Angabe nach RID nicht erforderlich.

Gruß aus Augsburg
Alfred Winklhofer


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