Guten Tag Allerseits,
hört sich verdächtig nach einer Frage aus dem IHK-Katalog zur Gb-Prüfung an... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Ich tippe auf 6.8.2.5 RID, speziell auf 6.8.2.5.2, 5. Spiegelstrich. Danach ist "für Stoffe gemäß Absatz 4.3.4.1.3 die offizielle Benennung für die Beförderung des (der) zur Beförderung zugelassenen Stoffes (Stoffe)" auf beiden Seiten eines Kesselwagens (auf dem Tank selbst oder auf Tafeln) anzugeben.
Für die anderen als in 4.3.4.1.3 genannten Stoffe siehe 6.8.2.5.2, 7. Spiegelstrich (Angabe der TC- und TE-Sondervorschriften).
Die entsprechenden Angaben auf Tankschild/ -tafel für Klasse 2 ergeben sich aus 6.8.3.5.
Ich hoffe ich liege nicht völlig daneben! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Viele Grüße Forenseeker