ich habe eine Frage bzgl. des Tunnelbeschränkungscodes. Unsere Tochterfirma möchte UN1263 per Spedition versenden. Dafür melden sie die Sendungen über ein Portal an. Für diese UN-Nummer gibt es bzgl. des Tunnelcodes nur E als Auswahlmöglichkeit. Aber die UN-Nummer 1263 hat doch den Tunnelcode D/E. Nach Rücksprache mit der Spedition kam folgende Antwort:
Bei UN 1263 Farbe bzw. Farbzubehörstoffe 3 III ist der Tunnelbeschränkungscode E korrekt.
Bei der Kombination (D/E) handelt es sich bzgl. der Bedeutung im Gefahrgutrecht auch immer bei dem ersten Buchstaben um Gefahrgutbeförderungen in Tanks oder in loser Schüttung und bei dem zweiten Buchstaben um Stückgut.
Der Kunde kann also darauf vertrauen, dass E korrekt ist.
Nur E kann doch nicht stimmen, im Beförderungspapier muss doch für die UN-Nummer immer D/E angegeben werden, oder?
Guten morgen, von der Anwendung her hat die Spedition recht, allerdings muss im Beförderungspapier (D/E) stehen. Je nach Vertragsverhältnis bleibt ihr Absender nach Gefahrgutrecht und somit für das korrekte Beförderungspapier verantwortlich. Von dem her würde ich auf (D/E) bestehen.
Hallo Christin, die Tunnelreglungen findest Du im ADR im Kapitel 8.6 im Zusammenhang mit dem Abschnitt 1.9.5.
Unter dem Absatz 5.4.1.1.1 findest Du geforderten Angaben im Beförderungspapier, und da steht unter dem Buchstaben k) : "soweit zugeordnet, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebene Tunnelbeschränkungscode in Großbuchstaben und in Klammern. ..."
Für die Einhaltung ist der Fahrzeugführer verantwortlich und zwar unter Beachtung der Abhängigkeit der Tunnelkategorie zum Tunnelbeschränkungscode. Dafür gibt es verschiedene Hilfsmittel, welche die Verlage u.ä. anbieten.
Ich hänge Dir mal eine Datei an, es ist eine Karte, welche ich mir herstellen hab lassen, um es den Lehrgangsteilnehmern in meiner Schulung besser zu erklären.
Ich möchte mal an dieser Stelle darauf hinweisen, dass der Tunnelcode nicht zwingend in das Beförderungspapier eingetragen werden muss. Gemäß Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k) ADR muss der Tunnelbeschränkungscode nicht angeben werden, wenn auf der geplanten Route keine durch Zeichen 261 gesperrte Tunnelanlage ist. Dies würde z.B. bei Beförderungen die nur im Land Brandenburg stattfinden zutreffen, weil es im gesamten Bundesland keine gesperrten Tunnelanlagen gibt. Denkbar wären auch kurze Beförderungsstrecken, wo sich in der Nähe keine gesperrten Tunnelanlagen befinden.
Grüße aus der Hauptstadt
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
dass der Tunnelcode nicht zwingend in das Beförderungspapier eingetragen werden muss.
Mit dieser Aussage gebe ich Dir Recht, aber da wir zurzeit 48 ADR-Staaten haben, wobei welche dieser Staaten gar keinen Tunnel besitzen, wurde diese Formulierung im ADR gewählt.
In Deutschland wäre ich da etwas vorsichtiger, denn wenn eine geplante Strecke auf Grund von Unfall gesperrt ist, dann muss die Umleitung gefahren werden und dann kann schon ein Tunnel kommen. Zumal auf der A113 bei Altglienicke ein B-Tunnel sich befindet. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Berlin und der Tunnelbeschränkungscode sind ein ganz besonderes Thema. Da wächst mir echt ein Pickel am Hinterteil und ich krieg einen Elefantenhals. Wir haben in Berlin 5 Tunnelanlagen, die mit dem Verkehrszeichen 261 (Durchfahrtverbot für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte) gekennzeichnet sind.
Von diesen 5 sind gerademal 3 mit einem Tunnelbeschränkungscode gekennzeichnet. Das sind:
- BAB 113 stadteinwärts der Tunnel "Alt-Glienicke mit "B" - BAB 113 stadtauswärts der Tunnel "Rudower Höhe" mit "B" - BAB 100 (Abzweig Steglitz) Tunnel "Schlangenbader Str. mit "E"
Und dann gibt es noch zwei Tunnelanlagen, die zwar mit dem Verkehrszeichen 261 gekennzeichnet sind, aber nicht mit einem Tunnelbeschränkungscode. Dabei ist die Übergangsvorschrift für die Kennzeichnung von gesperrten Tunnelanlagen mit einem Tunnelbeschränkungscode seit mindestens 5 Jahren abgelaufen. Aber das scheint unsere Straßenverkehrsbehörde nicht zu stören. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" /> Sie streiten sich seit Jahren darüber, wer welche Kosten übernehmen muss/soll. Im Moment geht es z.B. um die Kosten für eine Verkehrszählung. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Mit Zeichen 261 ohne Tunnelbeschränkungscode sind nachfolgende Tunnelanlagen gekennzeichnet: - "Tiergarten Tunnel",obwohl der laut Gutachten die Kategorie "A" bekommen hat. - BAB 100 Tunnel "Ortskern Britz" in beide Richtungen
Die Rechtfolge ist, dass kein Gefahrguttransport diese Tunnelanlagen durchfahren darf. Nicht einmal die, die durch die Tunnelkategorie "E" fahren dürfen. Ich habe die fehlende Kennzeichnung der Tunnelanlagen in den letzten Jahren mehrfach angemahnt. Ohne Erfolg! Mal sehen, wann die endlich aus dem Knick kommen. Leider gibt es keinen Tatbestand - "Sie missachteten als zuständige Behörde den Ablauf einer Übergangsvorschrift." - Übrigens in diesem Zusammenhang mal erwähnt: Kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten nach Kapitel 3.4 fallen nicht unter das Durchfahrtverbot. Hiervon ausgenommen ist der Tunnelbeschränkungscode "E". Hier dürfen die Beförderungseinheiten, die nach Kapitel 3.4 kennzeichnungspflichtig sind, nicht die Tunnelanlage durchfahren.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
Hallo Mario, da habe ich wohl bei Dir einen wunden Punkt getroffen, war aber nicht meine Absicht. Entschuldige Bitte.
Aber der Beitrag selbst ist sehr informativ. Hätte nicht gedacht dass es solche Probleme in BERLIN gibt!
Aber in HAMBURG war es nicht viel anders. Nur hatte ich da wohl etwas mehr Glück, nachdem ich den richtigen Ansprechpartner gefunden hatte. Vielleicht hat auch der Zufall etwas nachgeholfen. Die Geschichte selbst würde den Rahmen hier sprengen.
Aber da gibt es ja noch die Baustelle auf der A71 mit den Tunneln! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Man kann nur hoffen, dass diese Baustellen bereinigt werden.
das hatten wir vor einigen Jahren in Augsburg auch. Wir als IHK Schwaben hatten dann einen Vorstoß bei der Stadt gemacht und auf diese rechtlich zweifelhafte Situation hingewiesen. Dann wurde das Verfahren zur Kategorisierung der Tunnel eingeleitet und abgeschlossen und die Tunnelkategorie B zugewiesen.
Vielleicht solltet ihr mal die IHK Berlin um Intervention bitten. Das ist ja auch ein Wirtschafts- und Verkehrsthema, welches der IHK schon von ihrer Funktion her besonders am Herzen liegen sollte.