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Frage zur Beförderungseinheit bei UN 1361
#21675
18.02.2016 10:31
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microca
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Guten Morgen, habe eine Frage zum Transport von Steinkohlestaub UN 1361 VG3. Kurz zu mir da ich neu bin. Mein Name ist Helmut, 47 Jahre und seit 1,5 Jahren GB bei einem kleinen Unternehmen. Wir vermahlen Steinkohle und versenden den Staub innerhalb D und ins europäische Ausland.
Frage: UN 1361 kann als lose Schüttung in gedeckten Containern (Silo) oder im ADR Tank transportiert werden. Am Montag kam eine Beförderungseinheit und wollte bei uns laden; Tank nach ADR, Zugmaschine nicht. (Also keine T9) Darf diese Beförderungseinheit in dieser Konstellation laden ? Und wo finde ich das im ADR ?
Meiner Meinung nach muss, wenn der Tank ADR geprüft ist, auch die Zugmaschine ADR zugelassen sein.
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Re: Frage zur Beförderungseinheit bei UN 1361
[Re: Stefan82]
#21677
18.02.2016 11:07
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microca
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Hallo Stefan, danke für die schnelle Antwort. Nur zur Sicherheit: Darf ich wenn ich einen ADR Tank für diesen Stoff benutze, eine Zugmaschine einsetzen die keine ADR Zulassung hat? Oder greift in diesem Fall die 7.4.1 weil ich einen ADR Tank benutze ? Das ist mir noch nicht so ganz klar. Normalerweise ist es bei uns so: Entweder kommen ADR Beförderungseinheiten (Tank/Zugmaschine T9), oder es kommen Silos mit "normalen" Zugmaschinen. Einen Mix hatten wir hier bis Dato noch nicht, deswegen tue ich mich ein wenig schwer damit.
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Re: Frage zur Beförderungseinheit bei UN 1361
[Re: microca]
#21678
18.02.2016 11:41
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Stefan82
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Hallo Helmut, die Zulassungsbescheinigung wird jetzt völlig nebensächlich, da dies jetzt ein Silotransport ist. Weder der Auflieger noch die Zugmaschine benötigen jetzt die ADR-Zulassungsbescheinigung.
Grüße aus der Hauptstadt
Stefan
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Re: Frage zur Beförderungseinheit bei UN 1361
[Re: Stefan82]
#21679
22.02.2016 16:48
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Winklhofer
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Servus Gefahrgutkollegen,
da bin ich nicht ganz Eurer Meinung. Es steht ein ADR-Tankfahrzeug mit ADR-Zulassungsbescheinigung (Sattelanhänger) auf dem Hof. Die Zugmaschine hat keine ADR-Zulassungsbescheinigung. Dies sieht ja auch jeder Kontrollbeamte. Da müssen wir uns schon mit den Auslegungsregelungen der Nr. 7-3 RSEB beschäftigen und das bedeutet, das auch die Zugmaschine eine ADR-Zulassungsbescheingiung benötigt. Halbe halbe geht im ADR nun wirklich nicht. Insbesondere bei UN 1361 wo die lose Schüttung zwar bei PG III, aber nicht bei PG II zugelassen ist und deswegen der Silotank wohl auch als ADR-Tank zugelassen wurde.
Besten Gruß aus Ulm Alfred Winklhofer
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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