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Pflicht des Fahrzeugführers bei LQ #21970 18.05.2016 18:52
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GG-Schorsch Offline OP
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Guten Abend.

Habe momentan nur ein ADR von 2013 zur Verfügung und darin finde ich nicht die Pflicht des Fahrzeugführers bei mehr als 8 t LQ die Kennzeichnung nach 3.4.15 aufzuklappen.

Gibt es die überhaupt, oder ist der Verlader nach 21 I Nr. 6 GGVSEB alleine dafür zuständig.

Wenn ja weiß jemand den Grund, warum man nicht die gleiche Pflicht für den Fahrer geschaffen hat wie bei den orangenen Tafeln gemäß 28 I Nr. 7 GGVSEB.

Re: Pflicht des Fahrzeugführers bei LQ [Re: GG-Schorsch] #21971 18.05.2016 19:32
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Gerald Offline
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Hallo GG-Schorsch,

Antwort auf
finde ich nicht die Pflicht des Fahrzeugführers bei mehr als 8 t LQ die Kennzeichnung nach 3.4.15 aufzuklappen.


Steht in der GGVSEB §28 -Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr- Ziffer 7 "die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15, ...anzubringen oder sichtbar zu machen."

In Abschnitt 3.4.15 steht:"Die Kennzeichnung entspricht der in Abschnitt 3.4.7 vorgeschriebenen Kennzeichnung mit der Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm × 250 mm betragen müssen." Diese 250 mm × 250 mm ist ein Hinweis auf Abschnitt 3.4.13 bzw. 3.4.14 und da der Fahrzeugführer nach Abschnitt 3.4.1 a) nach Kapitel 1.3 Unterwiesen sein muss, sollte er das schon wissen.

In der GGVSEB §21 -Pflichten des Verladers- steht in Ziffer 6 "hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 3.4.10 bis 3.4.15 ADR/RID/ADN beachtet werden;"

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 18.05.2016 19:48.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Pflicht des Fahrzeugführers bei LQ [Re: Gerald] #21972 18.05.2016 20:06
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Danke.

in der GGVSEB von 2013 steht es jedenfalls nicht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />

Re: Pflicht des Fahrzeugführers bei LQ [Re: GG-Schorsch] #21973 19.05.2016 09:59
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Gerald Offline
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Hallo GG-Schorsch,

Antwort auf
in der GGVSEB von 2013 steht es jedenfalls nicht.


Ich weis ja nicht von wann Deine GGVSEB von 2013 ist, denn in der GGVSEB 2013 vom 22.01.2013 (geändert durch Artikels 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) ist diese Änderung im §27 Ziffer 7 aufgenommen wurden.

Siehe unter
__1463644633788]http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?...__1463644633788
auf Seite 5 Nummer 24 a). <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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