Hallo GG-Schorsch,
finde ich nicht die Pflicht des Fahrzeugführers bei mehr als 8 t LQ die Kennzeichnung nach 3.4.15 aufzuklappen.
Steht in der GGVSEB §28 -Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr- Ziffer 7
"die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15, ...anzubringen oder sichtbar zu machen."In Abschnitt 3.4.15 steht:
"Die Kennzeichnung entspricht der in Abschnitt 3.4.7 vorgeschriebenen Kennzeichnung mit der Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm × 250 mm betragen müssen." Diese
250 mm × 250 mm ist ein Hinweis auf Abschnitt 3.4.13 bzw. 3.4.14 und da der Fahrzeugführer nach Abschnitt 3.4.1 a) nach Kapitel 1.3 Unterwiesen sein muss, sollte er das schon wissen.
In der GGVSEB §21 -Pflichten des Verladers- steht in Ziffer 6
"hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 3.4.10 bis 3.4.15 ADR/RID/ADN beachtet werden;"