Der schriftliche Hinweis an den Beförderer muss ja nicht zwingend durch Übermittlung des Beförderungspapiers erfolgen. Zum Zeitpunkt der Beauftragung, an der dieser Hinweis erfolgen muss, liegt das meistens noch gar nicht vor. Und für deine Freigestellten Mengen (EQ) nach 3.5 ADR wird ja auch kein Beförderungspapier benötigt.
Das wäre dann eher was für einen Speditionsauftrag.
Zudem gibt es in §18 GGVSEB, sofern wir jetzt von den Pflichten des Absenders sprechen, zwei Ansatzpunkte für die Übermittlung der Gefahrgutangaben:
Nummer 1 des Absatzes 1 bezieht sich für den Regelversand im ersten Teil dieser Nummer auf die Angaben nach 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d. Wie gesagt, es geht um die Übermittlung der Angaben. Es muss nicht zwingend schon das Beförderungspapier sein.
Nur der letzte Satz in Nummer 1 regelt die Übermittlung der Angaben bei freigestellten Mengen (EQ). Da geht es um einen allgemeinen Hinweis, nicht um die vollständigen Gefahrgutangaben, die beim Regelversand übermittelt werden müssten. Dabei würde ich mich auf die Angaben beziehen, die in 3.5.6 ADR stehen, also
<< X Versandstücke GEFÄHRLICHE GÜTER IN FREIGESTELLTEN MENGEN">>.
Für mich ist da kein Widerspruch.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 08.06.2016 13:16.