ADR Aufbaukurs Klasse 1
#22106
17.06.2016 09:28
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Hoko1
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Hallo, es soll in einem der Fragebögen ADR Basis Kurs die Frage geben: "Muss ein Gefahrgutfahrer in kennzeichnungspflichtiger Menge z.B. Klasse 3, der zusätzlich noch Klasse 1.4 S geladen hat, neben dem ADR Basis den Aufbaukurs Klasse 1 besitzen?" Diese Frage soll mit ja beantwortet werden. Ich habe mir die Finger im ADR wund gesucht, ich finde aber keinen Hinweis darauf. Vielleicht kennt einer aus der Gefahrgutrunde diese Fundquelle. Ich wäre einfach nur sehr dankbar für den Hinweis. Gruß HoKo
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Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1
[Re: Hoko1]
#22107
17.06.2016 09:41
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aw_
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Hallo Hoko, alles was ich dazu finde (vlt. findet jemand in der Runde doch noch mehr) ist der Hinweis in den Richtlinien RSEB RSEB 1-15.3 - Auch für die in der Beförderungskategorie 4 enthaltenen Stoffe und Gegenstände sind die Vorschriften des ADR anzuwenden sofern Stoffe der BK 1-3 zugeladen werden, und der für diese Güter berechnete Wert 1000 überschritten wird.
Somit gilt für alle Stoffe der BK 4 im gleichen Fahrzeug das ADR in vollem Umfang gruss..aw
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Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1
[Re: Hoko1]
#22108
17.06.2016 11:11
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M.A.T.
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Hallo, Hoko, regelt sich das nicht über 8.2.1.4 ADR, wo 1.4S ausdrücklich ausgenommen ist? Moderator: vielleicht dieses Thema besser in "ADR/RID" verschieben? Gruß M.A.T.
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Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1
[Re: M.A.T.]
#22109
17.06.2016 13:29
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Hoko1
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Hallo M.A.T,
die Fundquelle 8.2.1.4 sagt doch "ausgenommen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S, müssen an Aufbaukursen teilgenommen haben." Deswegen glaube ich hier, dass diese Quelle nicht zutrifft. Gruß HoKo
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Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1
[Re: aw_]
#22110
17.06.2016 13:30
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Hallo AW,
das ist es. Danke für die Information. mfg HoKo
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Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1
[Re: Hoko1]
#22111
17.06.2016 13:55
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Gerald
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Hallo HoKo, dass diese Quelle nicht zutrifft. Da liegst Du Falsch, denn dies ist genau die Quelle! Denn in Unterabschnitt 8.2.1.4 steht: "Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter der Klasse 1, ausgenommen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, .... müssen an Aufbaukursen teilgenommen haben ..." Der Hinweis von AW auf die RSEB trifft auf 1.4S nicht zu, aber interessant wird es bei der UN Nummer 2908 bis UN 2911, denn wenn Beförderungseinheit im kennzeichnungspflichtigen Bereich und UN 2908 bis UN 2911 in dieser Beförderungseinheit als Ladung somit braucht der Fahrzeugführer den Aufbaukurs Klasse 7.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 17.06.2016 14:08.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1
[Re: Hoko1]
#22112
17.06.2016 13:55
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Hallo an Sie beide, ich vermute, daß bei Ihnen ein Mißverständnis vorliegt. Die 1.1.3.6.3 regelt nur, welche Vorschriften unter 1000 Punkten nicht anwendbar sind. Das hat aber nichts damit zu tun, welche Vorschriften im ADR überhaupt stehen. Und in 8.2.1.4 steht nun mal, daß für 1.4S keine Kl.1-Schulung erforderlich ist, unabhängig davon, ob die 1000 Punkte erreicht sind oder nicht. Wie eine Prüfungsfrage zu beantworten ist, kann ohne Kenntnis der genauen Frage ohnehin nicht beantwortet werden, und diese Fragen sind ja nicht bekannt. Gruß M.A.T.
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Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1
[Re: Gerald]
#22113
12.07.2016 09:12
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aw_
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Hallo Gerald, Der Hinweis von AW auf die RSEB trifft auf 1.4S nicht zu, aber interessant wird es bei der UN Nummer 2908 bis UN 2911, denn wenn Beförderungseinheit im kennzeichnungspflichtigen Bereich und UN 2908 bis UN 2911 in dieser Beförderungseinheit als Ladung somit braucht der Fahrzeugführer den Aufbaukurs Klasse 7. Die Sondervorschrift für die Beförderung S5 gilt für Freigestellte Versandstücke. Somit wäre bei Deinem Beispiel auch kein Aufbaukurs Klasse 7 nötig, oder? gruss..aw
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Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1
[Re: aw_]
#22114
12.07.2016 18:53
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Gerald
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Hallo Alex, Somit wäre bei Deinem Beispiel auch kein Aufbaukurs Klasse 7 nötig, oder? Klar, denn ich hatte in meinem Beitrag aber geschrieben, denn wenn Beförderungseinheit im kennzeichnungspflichtigen Bereich und UN 2908 bis UN 2911 in dieser Beförderungseinheit als Ladung somit braucht der Fahrzeugführer den Aufbaukurs Klasse 7. Dazu ein Beispiel, auf dem Fahrzeug der Beförderungseinheit sind gefährlichen Güter über 1000 Punkte und somit bin ich Kennzeichnungspflichtig, auf dem Anhänger von diesem Fahrzeug sind Versandstücke der UN 2908 bis 2911 der Beförderungskategorie 4, und somit braucht der Fahrzeugführer dieser Beförderungseinheit zusätzlich den Aufbaukurs Klasse 7. Nachzulesen in der RSEB Ziffer 1 - 15.3 wo steht: "Auch für die in der Beförderungskategorie 4 enthaltenen Stoffe und Gegenstände (Höchstmenge je Beförderungseinheit/Wagen unbegrenzt) sind die Vorschriften des ADR/RID anzuwenden, sofern Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 0 oder Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1 bis 3 zugeladen werden und der für diese Güter nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR/RID berechnete Wert 1000 überschritten wird." Wenn aber die Beförderungseinheit nicht Kennzeichnungspflichtig ist bzw. sich nur Versandstücke der UN 2908 bis 2911 befinden, dann hast Du recht und es kommt nur die Sondervorschrift S5 aus Spalte 19 im Kapitel 3.2 zur Anwendung.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1
[Re: Gerald]
#22115
13.07.2016 12:05
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Winklhofer
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Servus Gerald,
egal, ob kennzeichnungspflichtig oder nicht, die Sondervorschrift S5 ADR ist immer zu berücksichtigen. Sie besagt, dass u. a. Abschnitt 8.2.1 ADR bei diesen UN-Nummern nicht gilt. Diese Spezialvorschrift geht vor der allgemeinen Vorschrift. Somit sehe ich keine Pflicht für den Fahrzeugführer einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit aufgrund einer Ladung anderer Gefahrgüter außerhalb der Klasse 7 über den Basiskurs hinaus einen Aufbaukurs Klasse 7 zu besuchen, wenn er zusätzlich freigestellte Versandstücke der Klasse 7 laden soll.
Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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