Hallo Udo,
ich will es mal versuchen, damit das Thema etwas Fahrt aufnimmt.

Im ADR Unterabschnitt 1.8.3.1 steht:
"... «Gefahrgutbeauftragter» genannt, ..., deren Aufgabe darin besteht, die Risiken verhüten zu helfen, die sich aus solchen Tätigkeiten für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben."Und in Unterabschnitt 1.8.3.3:
"Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern."Für mich bedeutet das, Du hast eine beratende Funktion bei der Auswahl von Subi, denn es bringt ja Euren Unternehmen nichts, wenn Ihr Pflichten nach der GGVSEB bzw. ADR habt, das der Subi das Gefahrgutrecht nicht beachtet, denn bei einem Verstoß bzw. Unfall könnt Ihr auch einen Anhörungsbogen bekommen.
Es gab da mal einen Workshop der "ERFA Gefahrgutbeauftragte" am 14.05.2014 in Hagen, wo Du auf Seite 10 einen Hinweis findest. Leider ist die Datei nicht mehr im Netz, deswegen hänge ich sie an.