Hallo Spedi,
Diese Ausnahme gilt jedoch nur für den Fahrweg und nicht die Verlagerung.
Das mit der Ausnahme bei zylindrischen Tanks mit einem Berechnungsdruck von mindestens 4 Bar hast Du richtig erkannt. Auch das diese nicht bei der Verlagerung nach §35 greift.
Aber Du solltest Dir mal den §35 genau durchlesen, denn hier steht genau, wann der §35 nicht anzuwenden ist. So steht z.b. im Absatz
"(1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müssen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Eisenbahn-
oder Wasserweg befördert werden, sofern
1.der Verlader und der Befüller am Beginn und der Entlader am Ende der Beförderung über einen dafür geeigneten Gleis- oder Hafenanschluss verfügen, ..."Im Absatz 2 steht dann wieder, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht vorliegen, dann kann Ziffer 1. bzw 2. genutzt werden, mit dem Hinweis im Beförderungspapier:
"Beförderung nach § 35 Absatz 2 GGVSEB".
Auch im Absatz 3, 4 und 5 werden Möglichkeiten beschrieben, wo der §35 nicht greift bzw. unter welchen Voraussetzungen.
Du musst jetzt nur für Eure Strecken, welche in Frage kommen, prüfen, ob der §35 Verlagerung anzuwenden ist.
die mind. 4 Bar Berechnungsdruck müssen in der ADR-Zulassungsbescheinigung bestätigt werden.
In der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 steht unter der
Ziffer 9.5 "Tankcodierung gemäß 4.3.3.1 oder 4.3.4.1 des ADR"In der RSEB 2015 steht in der Anlage 16 -Ausfüllanleitung für Zulassungsbescheinigung- in Ziffer 9:
"Die Angaben zu 9.1 bis 9.5 sind in jedem Fall zwingend anzugeben,...".
Die Tankcodierung selbst steht ja z.b. auf der Tanktafel nach 6.8.2.5.2 und dann gibt es ja auch noch die Tankhierarchie.