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Ausnahme nach §35c Absatz 3 in neuer GGVSEB #23314 07.04.2017 12:35
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Hallo liebe Gefahrgutfreunde,

da die neue GGVSEB seit einigen Tagen auf meinem Schreibtisch liegt, habe ich mich mal näher mit dem neu gefassten §35 auseinandergesetzt. Mir geht es insbesondere um die Beförderung von entzündbaren Flüssigkeiten (VG I & II) in Tanks. Bisher galten (nur) die Vorgaben zum Fahrweg, außer es handelt sich z.B. um zylindrische Tanks mit einem Berechnungsdruck von mindestens 4 Bar. Diese Ausnahme (jetzt von §35a)) bleibt bestehen, findet sich jetzt in §35c) Abs.3 Nr.1.
Diese Ausnahme gilt jedoch nur für den Fahrweg und nicht die Verlagerung. Muss ich jetzt wirklich immer prüfen ob die Beförderung auf dem Eisenbahnweg möglich ist? Das war ja bisher nach meinem Verständnis nicht nötig...

Und noch eine Frage: die mind. 4 Bar Berechnungsdruck müssen in der ADR-Zulassungsbescheinigung bestätigt werden. Reicht es da aus, wenn die Tankcodierung mit z.B. L4XX oder besser angegeben ist? Oder steht das gesondert drin?

Danke für eure Hilfe und ein schönes Wochenende!

Re: Ausnahme nach §35c Absatz 3 in neuer GGVSEB [Re: Spedi] #23320 08.04.2017 19:37
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Hallo Spedi,

Antwort auf
Diese Ausnahme gilt jedoch nur für den Fahrweg und nicht die Verlagerung.


Das mit der Ausnahme bei zylindrischen Tanks mit einem Berechnungsdruck von mindestens 4 Bar hast Du richtig erkannt. Auch das diese nicht bei der Verlagerung nach §35 greift.

Aber Du solltest Dir mal den §35 genau durchlesen, denn hier steht genau, wann der §35 nicht anzuwenden ist. So steht z.b. im Absatz
"(1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müssen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Eisenbahn-
oder Wasserweg befördert werden, sofern
1.der Verlader und der Befüller am Beginn und der Entlader am Ende der Beförderung über einen dafür geeigneten Gleis- oder Hafenanschluss verfügen, ..."


Im Absatz 2 steht dann wieder, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht vorliegen, dann kann Ziffer 1. bzw 2. genutzt werden, mit dem Hinweis im Beförderungspapier: "Beförderung nach § 35 Absatz 2 GGVSEB".

Auch im Absatz 3, 4 und 5 werden Möglichkeiten beschrieben, wo der §35 nicht greift bzw. unter welchen Voraussetzungen.

Du musst jetzt nur für Eure Strecken, welche in Frage kommen, prüfen, ob der §35 Verlagerung anzuwenden ist.

Antwort auf
die mind. 4 Bar Berechnungsdruck müssen in der ADR-Zulassungsbescheinigung bestätigt werden.


In der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 steht unter der Ziffer 9.5 "Tankcodierung gemäß 4.3.3.1 oder 4.3.4.1 des ADR"

In der RSEB 2015 steht in der Anlage 16 -Ausfüllanleitung für Zulassungsbescheinigung- in Ziffer 9: "Die Angaben zu 9.1 bis 9.5 sind in jedem Fall zwingend anzugeben,...".

Die Tankcodierung selbst steht ja z.b. auf der Tanktafel nach 6.8.2.5.2 und dann gibt es ja auch noch die Tankhierarchie.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 08.04.2017 19:39.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Ausnahme nach §35c Absatz 3 in neuer GGVSEB [Re: Gerald] #23322 10.04.2017 09:43
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Hallo Gerald,

danke für die ausführliche Antwort. Das man prüfen muss, ob der § 35 anzuwenden ist (Ausnahmen in Abs. 1 und 2) habe ich verstanden. Neu ist für mich, dass die Verlagerung erst mal grundsätzlich auch für entzündbare Flüssigkeiten gilt und die neue GGVSEB damit nicht einfach nur "übersichtlicher" sondern strenger geworden ist. Warum hat es da keine Gegenwehr gegeben, oder bin ich da jetzt auf dem falschen Dampfer?

Re: Ausnahme nach §35c Absatz 3 in neuer GGVSEB [Re: Spedi] #23325 10.04.2017 15:29
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Gerald Offline
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Hallo Spedi,
Antwort auf
die neue GGVSEB damit nicht einfach nur "übersichtlicher" sondern strenger geworden ist.


In Bezug der "Übersichtlichkeit" gebe ich Dir recht, dazu kommt noch, dass der alte §35 aus dem Jahr 1987 stammt und damit nicht mehr ganz zeitgemäß war. Es sind ja doch ein paar UN-Nummern dazugekommen, z.b. bei Klasse 3 ca. 89, welche jetzt dem §35 bis 35c unterliegen.

Aber im Bezug der "Verlagerung" kann ich Dir nicht ganz beipflichten, den Begriff gab es im alten §35 zwar nicht, aber was jetzt im §35 Verlagerung steht, wie

- alter §35 Absatz (4)1, steht jetzt sinngemäß in §35(1) Ziffer 1 bzw. (3)

- alter §35 Absatz (5), steht jetzt sinngemäß in §35(4) oder

- alter §35 Absatz (6), steht jetzt sinngemäß in §35(2) Ziffer 1 und 2 und im letzter Satz.

Ich denke mal, der §35 bis 35c ist jetzt etwas übersichtlicher und zeitgemäßer!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Ausnahme nach §35c Absatz 3 in neuer GGVSEB [Re: Gerald] #23327 11.04.2017 07:09
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Hallo Gerald,

erst einmal danke für die Antwort. Mir geht es um den einleitenden Satz im alten §35 Abs. 1: "Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 4 genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 gelten im Straßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3, mit Ausnahme vom ..."
Nach meinem Verständnis galt also bisher nur der Fahrweg und eben nicht die Verlagerung (Absätze 4 bis 7). Dieser Satz fehlt ja nun in der neuen...

Grüße


Re: Ausnahme nach §35c Absatz 3 in neuer GGVSEB [Re: Spedi] #23375 25.04.2017 16:10
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Servus Spedi,

die Verlagerung ist in diesen Fällen auch weiterhin nicht zu prüfen, da in der Tabelle des § 35b die Spalte 4 maßgebend ist. Bei den angesprochenen Stoffen (laufende Nr. 4) gilt nur der § 35a GGVSEB und wenn hochwertige Tanks verwendet werden, ist die Befreiung nach § 35c nutzbar.

Gruß aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Ausnahme nach §35c Absatz 3 in neuer GGVSEB [Re: Winklhofer] #23383 26.04.2017 13:42
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Hallo Herr Winklhofer,

Sie haben mir die Augen geöffnet, VIELEN DANK!!!

Grüße nach Ulm

Spedi

Zuletzt bearbeitet von Spedi; 26.04.2017 14:12.

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