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Re: priv. Transport von Diesel im Kanister [Re: tiefflieger] #23406 04.05.2017 07:51
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Originally Posted by tiefflieger

Im Keller darfst Du allerdings nur 20 kg entzündbare Flüssigkeiten lagern, siehe TRGS 510. In Garagen sind oft 200l erlaubt, näheres kann man der Garagenverordnung des entsprechenden Bundeslandes entnehmen.

Aus den gleichen Gründen wie oben beschrieben greift die TRGS 510 auch nicht. Ansonsten dürften nach TRGS 510 bis 100 kg Diesel (H226, 20 kg ist die Grenze bei H224 und H225) außerhalb von Lagern gelagert werden (Kap. 1 (3)). Dann aber auch nur mit gefahrstoffrechtlicher Kennzeichnung und Auffangwanne (Kap. 4.1 (7) und Kap. 4.2 (10)). Dann gälte aber ein Höchstvolumen von 10 Litern pro Behälter. Also nicht in den 20-Liter-Stahlkanistern lagern!

Weiß bei der Gelegenheit jemand, ob und wie ein Verbot der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten in Behältern in der Musterbauverordnung der Länder ausgesprochen wird?
Auf der anderen Seite: bei meinen Eltern ist ein 3000-Liter-Heizöltank im Keller. Ich weiß nicht, ob 60 Liter Diesel bei einem Brand dann entscheidend wären.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: priv. Transport von Diesel im Kanister [Re: Bergmannsheil] #23407 04.05.2017 09:26
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Originally Posted by Bergmannsheil
Aus den gleichen Gründen wie oben beschrieben greift die TRGS 510 auch nicht. ...

Dann schau Dir mal die Anlage 2 zur TRGS 510 an, siehe da dort sind Keller von Wohnhäusern explizit aufgeführt. Würde die TRGS 510 dort nicht gelten, wäre das nicht erforderlich.
Genauso sind dort auch Wohnungen aufgeführt, auch da gilt ein entsprechendes Verbot.

Re: priv. Transport von Diesel im Kanister [Re: tiefflieger] #23408 04.05.2017 13:05
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Originally Posted by tiefflieger
Dann schau Dir mal die Anlage 2 zur TRGS 510 an, siehe da dort sind Keller von Wohnhäusern explizit aufgeführt. Würde die TRGS 510 dort nicht gelten, wäre das nicht erforderlich.
Genauso sind dort auch Wohnungen aufgeführt, auch da gilt ein entsprechendes Verbot.

Das Verbot in der TRGS macht Sinn, und gilt z.B. für Außendienstmitarbeiter oder andere Gewerbetreibende, die auch mal ihre Wohnung als Lager nutzen.
Der Privatmann sollte aber mit seiner Gebäudeversicherung abklären, wieviel er wo lagern darf, ohne den Versicherungsschutz im Brandfall zu verlieren.

Gruß
Christian

Re: priv. Transport von Diesel im Kanister [Re: _cK_] #23423 11.05.2017 09:46
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Mahlzeit,

ein Verbot der Lagerung von größeren Mengen an entzündlichen Flüssigkeiten in Kellern von Wohnhäusern ist sinnvoll und wird vom Inhalt und Schutzziel auch sicherlich von niemandem bestritten. Hier in der TRGS 510 kann aber nur gemeint sein, dass Gewerbetreibende, die entweder (wie Außendienstmitarbeiter) für ihre Vorführproben kein Lager auf Firmengelände zur Verfügung haben und/oder der Betrieb liegt in einem Mehrfalmilienhaus, sich an diese Mengen halten müssen. Beispielsweise könnte eine Arztpraxis in einem Wohn- und geschäftsgebäude Kellerflächen zur Lagerung von Händedesinfektionsmitteln (meistens H 225, UN 1170) nutzen.
Die Einschätzung, dass die TRGS 510 für Privatleute nicht greift, resultiert aus dem Geltungsbereich des zugrunde liegenden Rechtsbereiches.

Gibt es vielleicht in der Musterbauverordnung der Länder oder feuerpolizeilicher Satzung (?), Versicherungs-AGBs etc. einen Querverweis in die TRGS 510 und würde diese als geltend für diesen Bereich erklären?

Wenn ein Privathaus abbrennt und unter "Zuhilfenahme" von hunderten Litern im Keller gelagerten Diesels einen größeren Schaden als üblich anrichtet, kann ich mir vorstellen, dass dann die in der TRGS 510 notierten Grenzmengen als für die Lagerung erlaubten Mengen herangezogen werden.


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