UN 3132
#23472
23.05.2017 13:43
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Spike
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Hallo, wir haben ein Produkt entwickelt, welches leider die Eigenschaft 4.3,II und 4.1,II hat. Ich komme daher zum Schluss, das Produkt als UN3132 (Mit Wasser reagierender fester Stoff, entzündbar n.a.g. zu klassifizieren. Leider ist dieser Klassifizierung im IMDG-Code die Sondervorschrift 76 zugeordnet. Diese besagt, dass solche Versandstücke zum Transport verboten sind, ausser unter den Bedingungen der von der Beförderung betroffenen Behörden der Länder. Aus meiner Sicht wäre dies eine ziemlich aussichtslose Behördenodyssee und dann wäre noch die Frage, ob die Reedereien das Versandstück akzeptieren. Wisst ihr eine Lösung? Danke Spike
Gruß Spike
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Re: UN 3132
[Re: Spike]
#23473
23.05.2017 14:20
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aw_
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Moin Spike, per Luft gibt es dieses Verbot nicht. gruss..aw
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Re: UN 3132
[Re: aw_]
#23501
07.06.2017 07:58
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Spike
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Moin,
bezüglich Seeverkehr stimmt ihr mir zu, oder?
Gruß Spike
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Re: UN 3132
[Re: Spike]
#23503
07.06.2017 23:36
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Dangerman
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Hallo Spike,
ob eine Reederei die Verschiffung der UN 3132 akzeptiert ist zuerst einmal eine Frage, ob diese UN-Nummer in ihrer Verbotsliste notiert ist oder nicht.
Erlaubt die Reederei den Transport dieser UN-Nummer auf ihren Schiffen und erfüllt das Versandstück die Verpackungsvorschrift P410 bleibt nur noch die Frage nach der Erfüllung der Sondervorschrift 76 zu beantworten.
In vollem Wortlaut sagt die SV76 folgendes aus: "Die Beförderung dieses Stoffes ist verboten, außer den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen der Länder, die von dieser Beförderung betroffen sind."
Diese Vorschrift hebt auf die Beförderung ab, nicht aber auf das Verstandstück als solches! Der Grund dieser Vorschrift ist darin zu finden, dass der IMDG-Code in Spalte 16a dieser UN-Nummer keine Stauvorschrift für die Verladung auf Seeschiffen zuordnet, allerdings den Handhabungscode "H1 - so trocken wie möglich" ausgibt. Darum kann ich die Antwort von aw nur so kommentieren: Schiff schwimmt und fährt im Wasser, Flugzeug üblicherweise nicht. Weshalb diese Vorschrift im IMDG-Code zu finden ist, aber nicht in den IATA/ICAO-Regelwerken.
Hier sind also zuerst einmal die zuständigen Behörden des Ladehafens (z.B. Hafenamt Bremische Häfen oder Hamburger Wasserschutzpolizei) gefordert, der Reederei eine genaue Vorgabe zu machen, an welchen Stellen im Schiff ein Container mit dieser UN-Nummer gestaut werden darf. Diese Vorgabe, die einer behördlichen Genehmigung gleichzusetzen ist, ist im engsten Sinne damit immer schiffsbezogen. Ist diese Genehmigung für ein benanntes Schiff erteilt worden, kann diese nicht automatisch auf ein anderes Schiff übertragen werden, z.B. weil man die Abfahrt verpasst hat und man den nachfolgenden Dampfer nutzen muss.
Ja, und dann müssen tatsächlich alle Hafenstaaten, deren Häfen das Schiff im Transit anläuft, diesem Transport zustimmen, ebenso der Zielhafen. Und die Anforderungen der Hafenstaaten, u.a. welche Dokumente beizubringen sind, sind durchaus uneinheitlich. Wenn also eine Reederei bereit ist, diese UN-Nummer zu befördern, so wird sie auch bereit sein (müssen), die Dinge mit den Hafenstaaten zu klären.
Letztendlich ist das alles nur eine Frage des Preises, den der Ablader bereit ist zu zahlen. Denn wie uns allen nur zu gut bekannt ist, lassen sich Behörden ihr Tun nur zu gerne auch gut bezahlen.
Gruß Dangerman
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Re: UN 3132
[Re: Dangerman]
#23508
08.06.2017 15:06
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DJSMP
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Das ist aus meiner Sicht ziemlich aussichtslos.
Selbst wenn er ein Go von den Behörden bekommt, wird ihm jede Reederei das Leben zur Hölle machen (ablehnen), schon allein wegen dem zusätzlichen Aufwand.
Und wenn man nicht nen vollen Container mit dem Zeugs vollbekommt (FCL), kann man das komplett vergessen. Das wird man nie uns nimmer in einem Sammelcontainer (LCL) befördern dürfen, denn dann bleiben die ganzen anderen Waren im Container mit stehen, wenn es mit dem Zeugs Probleme gibt.
Hier wäre wirklich der Luftverkehr anzuraten.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 08.06.2017 15:07.
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Re: UN 3132
[Re: DJSMP]
#23558
22.06.2017 18:31
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exag
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Moin,
solche Transporte gibt es immer wieder mal. Die zuständigen Behörden der betroffenen Länder sind in 7.9.3 genannt (bei uns BMVI/BAM), der örtliche Hafen hat da wenig zu bestimmen. Das Verfahren dauert ein wenig, läuft dann aber meist rund. Für einen einzelnen Transport ist es aber recht hoher Aufwand.
Gruß Volker
Jeder spinnt auf seine Weise - der eine laut der andere leise (Joachim Ringelnatz 1883 - 1934)
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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