Entsorgung von Bigbags mit Anhaftungen UN 1726
#23630
05.07.2017 15:03
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mawada
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Hallo!
Wir lassen leere Bigbags (flexible IBC) mit Restanhaftungen von UN 1726 entsorgen. Dieses erfolgt in einer Abfallmulde unter AVV150110.
Welche Angaben sind im Beförderungspapier zu vermerken?
UN 1726 ABFALL ALUMINIMUMCHLORID, WASSERFREI, 8, II, (E)?
Vielen Dank für die Hilfe.
MfG mawada
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Re: Entsorgung von Bigbags mit Anhaftungen UN 1726
[Re: mawada]
#23635
05.07.2017 18:37
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Gerald
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Hallo mawada, UN 1726 ABFALL ALUMINIMUMCHLORID, WASSERFREI, 8, II, (E)? Genau so muss es im Beförderungspapier stehen, steht im ADR unter Absatz 5.4.1.1.3.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Entsorgung von Bigbags mit Anhaftungen UN 1726
[Re: mawada]
#23638
06.07.2017 11:13
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Udo Freitag
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Hallo,
die UNNr. 1726 ist in loser Schüttung nicht erlaubt (oder bin ich da total auf dem Holzweg?). Wie sieht es den mit der UNNr. 3509 aus?!
Gruß
Udo
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Re: Entsorgung von Bigbags mit Anhaftungen UN 1726
[Re: mawada]
#23642
06.07.2017 15:00
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DJSMP
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Ich hatte heute morgen auch schon überlegt, ob man die leeren IBC als Stoff deklarieren sollte.
Wenn eine Deklaration als Stoff, UN 1726 erfolgt, dann kann das nicht als lose Schüttung in den Container, sondern muss gemäß P002 oder IBC08 in eine (weitere) Verpackung oder einen IBC.
Eine Deklaration als UN 3509 erscheint mir die sinnvollste Variante, sofern die IBC wirklich zur Entsorgung gehen. Die SV 663 sollte hinsichtlich des Anwendungsbereichs erfüllt sein, da UN 1726 weder VG I ist, noch eine 0 in Spalte 7a steht.
Für UN 3509 wäre dann auch die lose Schüttung über VC2/AP10 zugelassen oder es kommt gleich ein BK2 Schüttgutcontainer zum Einsatz, was ich immer favorisiere.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 06.07.2017 15:01.
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Re: Entsorgung von Bigbags mit Anhaftungen UN 1726
[Re: DJSMP]
#23643
06.07.2017 15:07
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mawada
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In Unterabschnitt 7.3.1.1 steht "Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des ADR/RID nicht ausdrücklich verboten ist." Ist damit nicht auch ein Transport in loser Schüttung erlaubt? D.h. mit Kennzeichnung UN1726 usw.?
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Re: Entsorgung von Bigbags mit Anhaftungen UN 1726
[Re: mawada]
#23644
06.07.2017 15:29
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Udo Freitag
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Der Einwand ist berechtigt. Hier stellt sich mir nun die Frage, was bedeutet in anderen Vorschriften nicht ausdrücklich verboten?! In der Spalte 17 ist die UNNr.1726 nicht aufgeführt, also nicht erlaubt. Dann wäre auch aus meiner Sicht, der o.g. Eintrag im Beförderungspapier nicht korrekt. Zweitens, müssen die leeren und ungereinigten Versandstücke in einem Einwandfreiem Zustand sein. Bedeuete z.B. dicht, nicht beschädigt und keine Anhaftungen. Bei der UNNr. 3509 können auch beschädigte Versandstücke befördert werden.
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Re: Entsorgung von Bigbags mit Anhaftungen UN 1726
[Re: Udo Freitag]
#23645
06.07.2017 15:35
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mawada
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Insgesamt finde ich aber ansonsten nicht den Sinn von Unterabschnitt 7.3.1.1.
In den ersten Sätze wird auf Tabelle 3.2 verwiesen. Da ist keine lose Schüttung erlaubt. Warum führt man dann aber den Unterabschnitt 7.3.1.1. an? Wenn nicht für den besagten Fall, wann dann?
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Re: Entsorgung von Bigbags mit Anhaftungen UN 1726
[Re: Udo Freitag]
#23646
06.07.2017 18:13
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Gerald
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Hallo Udo, loser Schüttung nicht erlaubt (oder bin ich da total auf dem Holzweg?). Bist Du nicht, aber ich hatte auch den Unterabschnitt 7.3.1.1 im Hinterkopf, ich weiß aber, dass wir über diesen Unterabschnitt schon oft im Forum diskutiert haben. Und er wohl nicht ganz so optimal ist? Wir sehen das ja an den Beitrag von mawada. Ich denke mal, am besten ist es über UN 3509 zu gehen, da dies wohl in diesem Fall die beste Lösung wäre. Wenn man jetzt die Bigbags (flexible IBC) auf eine Palette bringt, dann müsste doch auch der Absatz 5.4.1.1.6.1 bzw. 5.4.1.1.6.2.1 gehen? Oder sehe ich da was falsch?
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 06.07.2017 18:14.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Entsorgung von Bigbags mit Anhaftungen UN 1726
[Re: Gerald]
#23723
25.07.2017 08:15
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Winklhofer
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Servus Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,
was soll in den Vorschriften gegen die Beförderung in loser Schüttung sprechen. Die Tabelle 3.2A regelt für Stoffe und Gegenstände die Zulässigkeit zur Beförderung in loser Schüttung. Es handelt sich in diesem Fall aber um ungereinigte leere Verpackungen, dazu gehören nach 1.2.1 auch flexibile IBC. 7.3.1.1 ADR enthält dazu die Zulässigkeit, weitere Einschränkungen gibt es im ADR nicht, daher ist es erlaubt. Die Nutzung von UN 3509 ist möglich und sinnvoll. Die Beförderung in loser Schüttung kann aber auch (im Sinne von 5.4.1.1.6.1) als "Leere Großpackmittel (IBC), 8" oder "Leere Großpackmittel (IBC) mit Rückständen von 8" durchgeführt werden.
Gruß aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: Entsorgung von Bigbags mit Anhaftungen UN 1726
[Re: Winklhofer]
#23777
03.08.2017 08:00
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DJSMP
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Die Deklaration als "Leere Großpackmittel (IBC), 8" oder "Leere Großpackmittel (IBC) mit Rückständen von 8" bzw. die Verwendung der Stoff-Benennung mit der Ergänzung "leer ungereinigt" oder "Rückstände des zuletzt enthaltenen Stoffes" setzen aber voraus, dass die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 vollumfänglich erfüllt sind. Das erscheint mir bei Big Bags, die dann irgendwie zusammengeknüllt und ggf. aufgeschnitten im Müll liegen (Der Threadersteller möge korrigieren, wenn es anders ist) eher nicht gegeben. Da reden wir dann über strukturelle Anforderungen und welche Form der IBC haben muss, um der Zulassung zu genügen. Er wollte ja nicht umsonst auf lose Schüttung gehen. Zudem müsste auch noch jeder IBC die entsprechende Kennzeichnung und Bezettelung für den zuletzt enthaltenen Stoff tragen. Das wäre mir viel risikobehaftet.
Bei der losen Schüttung hebe ich erstmal die weiße Fahne. Die Erläuterung der Spalte 17 vor der Tabelle A besagt ganz klar "Wenn keine mit dem Code <<VC>>; bezeichnete Sondervorschrift oder kein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und wenn in Spalte 10 keine mit dem Code <<BK>>; bezeichnete Sondervorschrift oder kein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, ist die Beförderung in loser Schüttung nicht zugelassen.". Das wird mit dem letzten Satz in 7.3.1.1 "Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des ADR/RID nicht ausdrücklich verboten ist" irgendwie wieder umgekehrt. Aber ist ist für mich saudämlich formuliert.
Mit der Verwendung der UN 3509 wäre nach meiner Auffassung alles einfach zu handhaben. Die BigBags können kaputt oder offen sein oder es können auch nur Teile der BigBags befördert werden, die Kennzeichnung der BigBags ist Wurscht, lose Schüttung funktioniert und die Dokumentation "UN 3509 ABFALL ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 8), 9 wäre auch überschaubar.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 03.08.2017 08:01.
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