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Gasflaschen am Automaten #23936 13.09.2017 15:12
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paul Offline OP
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Hallo,

folgende Frage an die Gefahrgutgemeinde

Ein Baumarkt hat eine Selbstbedienungsstation für Gasflaschen (siehe Bilder Anlage) eingerichtet. Der Kunde zahlt mit EC Karte, bekommt die Ware und lediglich eine Quittung ohne jegliche Gefahrgutrechtlichen Hinweise.

Ist das ADR/GGVSEB konform ?

Anhänge IMG_0421.JPGIMG_0422.JPG
Re: Gasflaschen am Automaten [Re: paul] #23937 14.09.2017 06:48
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tiefflieger Offline
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Meiner Meinung nach ist das ADR hier überhaupt nicht tangiert, denn der Verkauf enthält keinerlei Transport.
Klar, der Kunde wird die Gasflaschen anschließend transportieren und muss daher möglicherweise das ADR beachten, das ist dann aber seine Sache und nicht die des Verkäufers.
Besser wäre es natürlich, wenn der Verkäufer hier entsprechende Hinweise anbringen würde. Bei der Ladungssicherung findet man in Baumärkten ja auch oft entsprechende Hinweise.

Re: Gasflaschen am Automaten [Re: tiefflieger] #23939 14.09.2017 08:28
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aw_ Offline
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Originally Posted by tiefflieger
Meiner Meinung nach ist das ADR hier überhaupt nicht tangiert, denn der Verkauf enthält keinerlei Transport.
Klar, der Kunde wird die Gasflaschen anschließend transportieren und muss daher möglicherweise das ADR beachten, das ist dann aber seine Sache und nicht die des Verkäufers.
Nicht wirklich. Es kann von keiner Privatperson verlangt werden das ADR zu kennen.

Antwort auf
Besser wäre es natürlich, wenn der Verkäufer hier entsprechende Hinweise anbringen würde. Bei der Ladungssicherung findet man in Baumärkten ja auch oft entsprechende Hinweise.
Genau!
REACH, Art. 31, Absatz 4 verlangt, dass bei solchen Verkäufen sicherheitsrelevante Informationen dem Anwender zur Verfügung zu stellen sind.
Hier macht es sich der Baumarkt etwas zu einfach. Am besten mal zum Info-Desk und explizit nachfragen.
gruss..aw

Re: Gasflaschen am Automaten [Re: aw_] #23940 14.09.2017 14:34
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tiefflieger Offline
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Originally Posted by aw_
Genau!
REACH, Art. 31, Absatz 4 verlangt, dass bei solchen Verkäufen sicherheitsrelevante Informationen dem Anwender zur Verfügung zu stellen sind.
Hier macht es sich der Baumarkt etwas zu einfach. Am besten mal zum Info-Desk und explizit nachfragen.

Bei Privatpersonen ist die Informationsübermittlung nach REACH schnell beendet, denn diese gelten nicht als nachgeschaltete Anwender => z.B. kein Anspruch auf ein SDB.
Üblicherweise genügt hier die Flaschenkennzeichnung als Information.
Bei gewerblichen Abnehmern sieht das ein wenig anders aus, spätestens wenn dieser ein SDB einfordert.

Re: Gasflaschen am Automaten [Re: aw_] #23942 14.09.2017 16:24
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Gerald Offline
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Hallo,

Antwort auf
Nicht wirklich. Es kann von keiner Privatperson verlangt werden das ADR zu kennen.


Wieso nicht!! Es gibt ein Sprichwort, und das sagt nun mal "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe"

Die Privatperson fällt unter Unterabschnitt 1.1.3.1 a), dann muss sie nur noch wissen. Was bedeutet "unter normalen Beförderungsbedingungen ", steht in der RSEB Ziffer 1-2, na gut, das weiß bestimmt nicht jeder. Aber wenn er es nicht einhält, dann wird die Polizei es bei einer Kontrolle schon sagen und im ungünstigen Fall bekommt er ein Bußgeldverfahren.

Da gebe ich Dir eher Recht im Bezug der GGVSEB Anlage 2 Ziffer 4.2 und nach StVO, welche zum 01.04.2013 beim Zeichen 269 geändert worden ist, was jetzt bedeutet Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20l wassergefährdender Ladung nicht benutzen.

@ Paul

Antwort auf
Ist das ADR/GGVSEB konform ?


Klar, es ist ja Handel mit Privatpersonen. Aber ein Hinweis würde nicht schaden! wink

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 14.09.2017 16:30.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Gasflaschen am Automaten [Re: paul] #23981 29.09.2017 12:20
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Bergmannsheil Online
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Mahlzeit,

wie sieht es denn aus, wenn der Dachdecker oder der Biergartenbetreiber sich Gasflaschen ziehen für den gewerblichen Bedarf? Dann müssten doch Verladerpflichten greifen?


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Gasflaschen am Automaten [Re: paul] #24284 07.01.2018 21:45
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Spitfire Offline
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Hallo

hier greift dann die Handwerkerregelung..der Dachdecker muss lediglich einen geprüften 2kg Feuerlöscher mitführen und natürlich die Schutzkappen während der Fahrt montiert haben....

Zuletzt bearbeitet von Spitfire; 07.01.2018 21:45.

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