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US-Gefahrgutauslegungen #23988 04.10.2017 19:33
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Hallo, zusammen,
zur Nutzung europäischer ortsbeweglicher UN-Tanks hat die US-Gefahrgutbehörde eine positive Interpretation veröffentlicht. Sie kann unter der Nummer 13-0151 hier
https://phmsa.dot.gov/hazmat/regs/interps
abgerufen werden.
Frohes Schaffen.
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #24279 06.01.2018 12:24
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Hallo, zusammen, und gute Geschäfte im neuen Jahr.

A. Zur Frage der Klassifizierung der brennbaren Flüssigkeiten gab es im Dezember eine Regelinterpretation (Nr. 170077 ). Die folgenden Fragen wurden vorgelegt:
1. Darf ein entzündbarer flüssiger Stoff nach 172.101 unter Beibehaltung der Klasse 3 im PSN zur brennbaren Flüssigkeit (combustible liquid) umklassifiziert werden? Antwort: Nein, die Klassifizierungsangabe muß dann § 172.101(d)(4) entsprechen.
2. Wie ist eine solche Umklassifizierung bei Unterwegskontrollen zu belegen? Antwort: Bei Massengutbeförderung (bulk shipment) durch die vorgesehene Dokumentation; ansonsten wird die Mitgabe eines entsprechenden Prüfberichts empfohlen.

B. Zur Dokumentation im Luftverkehr nach HMR bzw. ICAO-TI wurde gefragt (Nr. 16-0169 ):
1. HMR: Darf anstelle der NEM bei Gegenständen auch deren Nettomasse angegeben werden. Antwort: Ja.
2. ICAO: gleiche Frage, Antwort: Nein.
3. ICAO: Ist für die Auslegung der Spalte 9 des HMT für namentlich genannte Gegenstände die NEM oder die Nettomasse des Gegenstandes zugrundezulegen? Antwort: Die Nettomasse des Gegenstandes.

Gruß
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen/Phmsa interpretations [Re: M.A.T.] #24280 06.01.2018 15:29
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Die Webseite von PHMSA wurde unmstruktiert. Leider wurde dadurch das leichte Auffinden von Interpretationen stark erschwert.
In Bezug auf den Beitrag von M.A.T.S. zum Transport von Klasse 1 Stoffen, hierzu die Quelle fuer PHMSA 16-0169 :
https://www.phmsa.dot.gov/sites/phm.../hazmat/interpretations/56796/160169.pdf
Vielleicht hilft das weiter.
Gruss aus dem eiskalten Suedflorida.

Re: US-Gefahrgutauslegungen/Phmsa interpretations [Re: M.A.T.] #24282 07.01.2018 12:42
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Guten Tag, Floridacargocat,
und hoffentlich funktioniert Ihr Holzofen jetzt.
Sie haben natürlich vollkommen recht; ich hätte den neuen Link zufügen sollen. Das Auffinden ist jetzt sehr viel schwieriger; eine absteigende chronologische Suche scheint ganz zu fehlen - das war vorher deutlich besser. Oder haben Sie einen Trick, wie das geht?
Aber dennoch: die US-Praxis, solche Anfragen 1) zu beantworten und 2) ins Netz zu stellen ist deutlich besser, kundenfreundlicher, als die hiesige Abkapselung. Was zB bei den Beirat-Sitzungen beschlossen wird erfährt man nicht. Die Briten machen es übrigens mit den Tagungsberichten der WP15 auch sehr viel anwenderfreundlicher, aufbereitet als Matrix. Da könnten unsere politischen Vertreter sich was abgucken.
Schöner Gruß in die Arktik.
M.A.T.

US-Gefahrgutauslegungen/PHMSA interpretations [Re: M.A.T.] #24626 21.03.2018 10:28
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Hallo,
im Februar erteilte die PHMSA Auslegungsauskünfte zu folgenden Fragen
[www.phmsa.dot.gov/regulations/title49/interp/17-0138] mit Bezug auf ICAO-TI und IMDG-Code
1: Sind die de minimis-Ausnahmen in 49 CFR § 173.4b auf Kl. 6.1 VG I (oral und dermal) anwendbar? Antwort: Nein.
2. Die Regelung in § 173.4b stimmt nicht mit IMDG-Code bzw. ICAO-TI überein (VG I danach möglich).

[www.phmsa.dot.gov/regulations/title49/interp/17-0115]
1. Beförderung in einem Privatkraftfahrzeug für nichtkommerzielle Zwecke unterliegt nicht den GG-Vorschriften (auch in gemieteten/geleasten Fahrzeugen).
2. Beförderung als Passagier zu nichtkommerziellem Zweck in einem Sammelfahrzeug (Straße, Schiff, Luft, Bahn) unterliegt den GG-Vorschriften.
3. Der Auftraggeber für die Beförderung nichtgefährlicher leerer Metallgefäße unterliegt selbst nicht den GG-Vorschriften.

[www.phmsa.dot.gov/regulations/title49/interp/17-0100]
Der Auftraggeber außerhalb der USA, der eine Beförderung beauftragt, unterliegt den Schulungsvorschriften in Abschnitt 171.22(g)
Dazu der Hinweis, daß unter "Veranstaltungen" am 19. April eine Schulung zum 49 CFR angeboten wird.
Gruß
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von UHeins; 21.03.2018 10:33.
US-Gefahrgutauslegungen/PHMSA interpretations [Re: M.A.T.] #24798 27.04.2018 09:05
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Hallo,
zur Frage, ob für Verpackungsprüfer, die nach UN anerkannt sind, eine Zulassung nach US-Gefahrgutrecht (49 CFR § 107.401) erforderlich ist, hat die PHMSA unter der Nummer 17-105 u.A. klargestellt:
1. Eine solche Verpackungsprüfanstalt bedarf nicht der US-Zulassung.
2. Außerdem darf die Innendruckprüfung nach § 173.27 von einer solchen Dritten Verpackungsprüfanstalt durchgeführt werden, die nicht nach 49 CFR § 107.401 zugelassen ist.
Gruß
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #24807 02.05.2018 14:25
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Hallo,
für den Versand von Proben gefährlicher Güter hat die PHMSA am 16.3.2018 zum 49 CFR § 172.101(c)(11) i.V.m. § 173.4a entschieden, daß ein solcher Versand unter einer vorläufigen richtigen Versandbezeichnung (= tentative proper shipping name) auch zu den Bedingungen der freigestellten Mengen statthaft ist (die Nummer der Auslegung ist 17-0070). Voraussetzung ist, daß der Versender vernünftigerweise davon ausgeht, daß die Vorgaben in § 173.4a(b) eingehalten werden.
Gruß
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #24844 16.05.2018 15:42
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Hallo,
zur Frage, ob die Luftverkehrs-Aufkleber für Lithiumakkus auf Umverpackungen auch beim Seetransport in die USA anzubringen sind, hat PHMSA entschieden, daß nach dem Amdt. 38-16 auf Umverpackungen die Lithiumaufkleber nicht anzubringen seien. Diese Auslegung trägt die Nummer 17-0140. Die Behörde wies jedoch darauf hin, daß mit dem Amdt. 39-18 die SV188 geändert wird und danach solche Aufkleber erforderlich sein werden.
Gruß
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #24901 03.06.2018 13:29
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Hallo,
1. Ist ein Chemikalienhersteller, der die Organisation und Abwicklung der Beförderung vollständig an Dritte ausgegliedert hat und selbst das GG weder besitzt noch an Vorbereitungshandlungen der Beförderung beteiligt ist, jedoch als Versender im Beförderungspapier genannt wird, den Bestimmungen in 49 CFR 49 CFR Abschnitt G des Teils 107 (Registrierungspflicht für den "offeror") unterworfen?
Die PHMSA hat die Frage unter der Nummer 17-0113 mit "Nein" beantwortet. Sie weist allerdings auf die Bedingungen hin, die eingehalten werden müssen.
2. Thema "bulk" und "non-bulk"-Verpackungen: Dazu hat die PHMSA umfangreiche Antworten auf Fragen gegeben, die Details früherer Interpretationen betreffen. Sie können unter 17-0050 eingesehen werden.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #24940 07.06.2018 12:18
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Guten Tag,
zur Frage, ob einsatzbereite Elektroschock-Distanzwaffen (CEW im dortigen Jargon) durch Vollzugsbeamte im aufgegebenen Gepäck befördert werden dürfen, hat die PHMSA am 21.5.2018 mit "Nein" geantwortet, und zwar unter Bezugnahme auf die darin genutzten Lithiumbatterien. Die Nummer ist 17-0103.
Auch zu Lithiumbatterien wird in der Auslegung Nr. 17-0116 auf die derzeitige und nach 31.12.2018 geltende Rechtslage abgestellt, wann palletierte Versandstücke der UN 3481 mit der Markierung nach § 173.185(c)(3) (Lithium-Kennzeichen entsprechend 5.2.1.9.2 ADR) zu versehen sind.
Gruß
M.A.T.

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