Hallo Sonja,
Chromtrioxid UN1463 und Natriumcyanid UN1689 zusammen angeliefert wurden.
Wenn man jetzt im ADR im Kapitel 3.2 bei
UN 1463 in die Spalte 9b sieht, dann steht
"MP2":
"Darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden.". Bei
UN 1689 steht
"MP18":
" … in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.“.
Hier ist die Rede von
Verpackungen, die Begriffsbestimmung steht im Kapitel 1.2.
Die Palette war mit Stretchfolie umwickelt und mit allen relevanten Kennzeichen auf der Aussenseite versehen.
Das war aber eine Umverpackung, nach Kapitel 1.2 ist das
"Eine Umschließung, die (im Falle radioaktiver Stoffe von einem einzigen Absender) für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind:..."Das sind also zwei verschiedene Schuhe. Und ich glaube nicht, das die Stoffe bei normaler Beförderung durch die Fässer kontakt aufnehmen können!