Eine Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse ist nicht so einfach mit einer CLP-Einstufung zu vergleichen. In vielen Fällen, wird ein Stoff auf Grund fehlender Daten in die WGK 3 eingestuft, der laut CLP erwiesenermaßen nicht gefährlich ist. Für Dein SDB heißt dass, das die Informationen so stimmen könnten.
Hallo, falls Sie wirklich Gefahrstoff meinen: zumindest die Umweltgefährdung nach EU-Gefahrstoffrecht (das SDB selbst bezeichnet es in Abschnitt 3 ja als umweltgefährlich, und H413 wird angegeben) sollte geprüft werden, wenn eine WGK I vergeben ist. Allerdings ist die Angabe "unlöslich in Wasser" etwas seltsam bei einer WGK, denn wie soll dann die Schadwirkung eintreten? Die Angabe "Anhang Nr. 4" zur WGK meint wohl die Einstufung nach Anhang 4 VwVwS? Gefahrgutrechtlich, falls Sie das meinten, ist jedenfalls UN 3082 zu prüfen. Viel Erfolg. M.A.T.
alle Stoffe/Gemische, ob gasförmig, fest oder flüssig, werden in eine Wassergefährdungsklasse einklassifiziert oder sind "nicht wassergefährdend" (ganz früher WGK 0). In Deinem Fall handelt es sich offensichtlich um ein Gemisch und die eine Komponente, die unter 3.2 genannt wird, ist Gefahrstoff. Aber sie ist in so geringem Anteil in dem Gemisch vorhanden, daß das gesamte Gemisch kein Gefahrstoff ist und auch nicht mit H413 gekennzeichnet werden muß. Der Hersteller hat das Gemisch nach Anhang 4 VwVwS klassifiziert und rausgekommen ist WGK 1. Das ist eine wichtige Angabe für die Lagerung. Die UN 3082 muß nicht geprüft werden, da in Punkt 14 vom Hersteller nichts genannt. Es müssen also keine Gefahrstoffdaten und keine Gefahrgutdaten angelegt werden. Es sei denn, Du zweifelst berechtigt die Angaben im Sicherheitsadetnblatt an. Dann mußt Du selber Klassifizieren.
Hallo Kemal, ... Die UN 3082 muß nicht geprüft werden, da in Punkt 14 vom Hersteller nichts genannt.
Das würde ich angesichts der üblichen Qualität von SDB so nicht unterschreiben. So ist die Dichte-Angabe im Beispiel etwas seltsam, und der Hinweis unter 14.7 regt zum Nachdenken an. Nähme man die 14er-Angaben ungeprüft für bare Münze fiele man öfters auf die Nase. M.A.T.
Ob etwas ein Gefahrstoff ist, kann man den Definitionen nach §2 GefStoffV entnehmen. Im angesprochenen Fall würde ich dies verneinen. Wenn im Kapitel 3 des SDB ein Stoff genannt wird mit Kennzeichnung, so handelt es sich dabei um einen Inhaltsstoff. In diesem Fall ist der Inhaltsstoff eingestuft als Aquatic Chronic 4. Um hier eine entsprechende Kennzeichnung für das Produkt abzuleiten wäre nach CLP Mischungsregel ein Gehalt von >=25% erforderlich, was nicht der Fall ist. Jetzt zur Klassifizierung der WGK, da hilft ein Blick in Anhang 1 der AwSV. Unter Punkt 4.2 findet man eine Liste mit H-Sätzen und zugeordnete Punkte. Da hier kein H-Satz vergeben ist, landet man bei 0 Punkten. Für Gemische mit 0-4 Punkten ergibt sich WGK 1. Man müsste allerdings die WGK Einstufung aller Inhaltsstoffe kennen, denn bei dem Produkt dürfte ja nicht Wasser das Lösungsmittel bzw. die Hauptkomponente sein. Wäre der Rest, der nicht deklariert ist Wasser könnte man nach Anhang 1 der AwSV, Nr. 2.2 auf einen Gehalt von <3% WGK1 Stoffen kommen und könnte dann als nicht wassergefährdend deklarieren. Übrigens, wassergefährdende Stoffe müssen nicht wasserlöslich sein, man denke z.B. an Heizöl.
Zuletzt bearbeitet von tiefflieger; 19.10.201714:38.
Hallo, tiefflieger, Sie schildern schön anschaulich den Detailweg, der dann zu einer sauberen Lösung führen kann; vielen Dank dafür. Mein Hinweis auf die Löslichkeit sollte Denkanstoß sein, damit nicht SDB-Angaben unhinterfragt übernommen werden. Danke, daß Sie auf das Problem des Lösemittels hinweisen - das wird gerne ausgeklammert. Mittlerweile gibt es ja auch die a.w.g.-Einstufungen. Es bleibt spannend. Gruß M.A.T.