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Re: Bezettelung / Plakatierung [Re: DJSMP] #24346 24.01.2018 17:59
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Servus DJSMP,

danke, das sind sie.
Die Automobilbranche ist aber hier bestimmt nicht der Auslöser. Die Regelung, dass 1.4S kein Placard braucht gibt es auch im Landverkehr seit Jahrzehnten, ohne Automobilindustrie. Bei diesem Thema mache ich mir aber noch einen anderen Gedanken. Der IMDG-Code will mit der Vorschrift grundsätzlich verhindern, dass Gefahrgut generell ohne Information an der Außenseite der Güterbeförderungseinheiten versandt wird. Das ist aber nicht ganz gelungen. Z. B., wenn ich einfach UN 0012 und UN 0014 in Versandstücken versende. Nach 5.3.2.1.1 IMDG-Code ist bei Klasse 1 die UN-Nummer nicht an Güterbeförderungseinheiten anzubringen. Dann kann also der ganze Container voll mit Munition sein und von außen ist nichts zu erkennen. Ist ja nicht nur ein verpacktes gefährliches Gut. 5.3.2.0.1.3 IMDG-Code scheint also verbesserungswürdig zu sein.
Witziger Weise gilt das nicht, wenn diese beiden UN-Nummern als begrenzte Menge, was in diesem Fall möglich ist, verpackt und versandt werden. Dann muss die Güterbeförderungseinheit bereits bei einem Versandstück mit dem Kennzeichen für begrenzte Mengen nach 3.4.5.5 IMDG-Code gekennzeichnet werden.
Das Ganze dürfte bei Unterklasse 1.4S wohl nicht der Weisheit letzter Schluss sein.

Gruß aus Augsburg
Alfred Winklhofer

Re: Bezettelung / Plakatierung [Re: Winklhofer] #24366 25.01.2018 18:22
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Hallo Herr Winklhofer,

die Quelle dieser Freistellung kenne ich nicht. Aber wenn ich mir so anschaue, was an UN 0432 über die Fähre nach UK geht und aus Mexiko nach Europa fährt, könnte man die Automobilisten schon dahinter vermuten.

Wie dem auch sei, ich finde (und das habe ich denke ich schon mehrfach in diesem Forum betont) diesen ganzen Freistellungskrempel ganz schlimm. Es kann doch nicht sein, dass ein Explosivstoff der Klasse 1 nicht plakatiert wird.

Dass Explosivstoffe als LQ zugelassen sind, ist genauso ein Irrsinn, mal abgesehen von Ihrem Beispiel, wo bei LQ mehr gekennzeichnet wird als bei Regelversand.

Genauso sinnlos ist der 3.4.5.5.2, wo die LQ Plakatierung unter den Tisch fällt und die CTU nur für die Gefahrgüter im Regelversand gekennzeichnet werden muss. Da hatte ich sogar mal eine Ablehnung der Reederei, als mein Kunde das Gefahrgut im Regelversand plakatiert hat und das vergrößerte LQ Kennzeichen. crazy

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 26.01.2018 15:18.
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