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Beförderung in Schüttgut-Containern #24350 25.01.2018 09:21
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Dieter2010 Offline OP
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Hallo zusammen,

bei uns ist ein Feststoff angeliefert worden, der entsorgt werden soll. Bei diesen Stoff wurde in der Untersuchung ein PCB-Gehalt von 56 mg/kg ermittelt, also >50 ppm. Daraus ergibt sich eine Einstufung nach UN 3432 Polychlorierte Biphenyle, fest, 9, VG II.
In der Spalte 17 der Tabelle A ist der Transport in loser Schüttung gem. VC1 und VC2 erlaubt.
Nun habe ich gelesen, dass Beförderungen in Schüttgut-Containern nur erlaubt sind, wenn in der Tabelle A Spalte 10 einer der Codes "BK1", "BK2" oder "BK3" eingetragen ist.
Nach dem unter UN 3432 in der Tabelle A Spalte 10 keine BK-Eintragung vorhanden ist, darf ich meinen Stoff nicht in einem Schüttgut-Container befördern?!
Sehe ich das so richtig?


Viele Grüße

Dieter
Re: Beförderung in Schüttgut-Containern [Re: Dieter2010] #24353 25.01.2018 11:08
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Jacob Madsen Offline
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Hallo Dieter,

zur Zulässigkeit der Beförderung in loser Schüttung ist die Ziffer 7.3.1.1 ADR maßgebend. Dort sind die zwei Wege benannt, die eine Beförderung in loser Schüttung möglich machen. Unter a) ist die Voraussetzung, dass in Spalte 10 ein BK-Container eingetragen ist.
Bei der UN-Nr. 3432 gibt es diese Möglichkeit nicht.
Unter b) ist die Voraussetzung, dass in Spalte 17 eine VC-Vorschrift eingetragen ist.
Bei der UN-Nr. 3432 gibt es die Eintragungen VC 1 und VC2. Nun musst Du noch die Bedingungen unter Ziffer 7.3.3 ff. ADR einhalten, dann sollte einer Beförderung nichts entgegen stehen.


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

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Re: Beförderung in Schüttgut-Containern [Re: Jacob Madsen] #24369 26.01.2018 15:06
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Winklhofer Offline
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Servus Gefahrgutkollegen,

natürlich ist auch ein bedeckter oder geschlossener Schüttgut-Container zulässig. So steht es ja in 7.3.3.1 ADR bei VC1 und VC2. Es ist halt zusätzlich noch AP9 zu beachten. Der Schüttgut-Container ist zudem qualitativ hochwertiger, da 6.11 ADR beim Bau beachtet werden muss.
Gruß aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Beförderung in Schüttgut-Containern [Re: Winklhofer] #24374 29.01.2018 09:49
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Dieter2010 Offline OP
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Hallo zusammen,

das ein Schüttgut-Container (BK 1 oder BK 2) hochwertiger ist, ist logisch. Doch wenn dadurch Kap. 6.11 ADR beim Bau beachtet werden muss, muss ich dann auch die nach 6.11.4 ADR zusätzliche Angabe im Beförderungspapier eintragen:
"SCHÜTTGUT-CONTAINER BK (x) von der zuständigen Behörde von ... zugelassen", obwohl ich die höherwertige Anforderung nicht benötige?


Viele Grüße

Dieter
Re: Beförderung in Schüttgut-Containern [Re: Dieter2010] #24375 29.01.2018 11:49
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Gerald Offline
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Hallo Dieter,
Antwort auf
obwohl ich die höherwertige Anforderung nicht benötige?


Sieh mal in im Abschnitt 6.11.4, wo in der Überschrift "die keine Container gemäß CSC sind" steht.

Das dürfte Deine Frage erklären!

Denn der Absatz 6.11.3.4.1 kann ja bei einem BK 1- bzw. BK 2- Container nicht erfüllte werden.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 29.01.2018 11:53.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Beförderung in Schüttgut-Containern [Re: Gerald] #24378 29.01.2018 14:33
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Dieter2010 Offline OP
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Hallo Gerald,

jetzt stehe ich wohl auf der Leitung?!
Für unseren Stoff UN 3432 gelten die Vorschriften nach 7.3.3 ff.
Dort heißt es unter 7.3.3.1 ADR: Die nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwendeten ... bedeckten Container oder geschlossenen Container müssen nicht den Vorschriften des Kapitels 6.11 entsprechen.
Das heißt doch, dass ich zwar beispielsweise einen BK 1 Container verwenden kann, jedoch den Eintrag "Schüttgut-Container BK (x) von der zuständigen Behörde von ...zugelassen" im Beförderungspapier nicht vornehmen muss?! Ist das so korrekt?


Viele Grüße

Dieter
Re: Beförderung in Schüttgut-Containern [Re: Dieter2010] #24379 29.01.2018 15:24
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Gerald Offline
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Hallo Dieter,

Antwort auf
Für unseren Stoff UN 3432 gelten die Vorschriften nach 7.3.3 ff.


Richtig, da in der Spalte 10 bei UN 3482 kein Eintrag "BK" steht.

In der Spalte 17 steht "VC1;VC2 und AP9" und somit kommt der Abschnitt 7.3.3 zur Anwendung. Und somit ist der Abschnitt 7.3.1 Allgemeine Vorschriften und der Abschnitt 7.3.3, aber hier nur der Eintrag "VC1 und "VC2" und "AP", einzuhalten.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 29.01.2018 15:42.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Beförderung in Schüttgut-Containern [Re: Dieter2010] #24381 29.01.2018 15:25
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Winklhofer Offline
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Servus Dieter2010,

genau so ist es. Kein Eintrag erforderlich.

Gruß
Alfred Winklhofer

Re: Beförderung in Schüttgut-Containern [Re: Winklhofer] #24385 30.01.2018 08:13
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Dieter2010 Offline OP
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Hallo zusammen,

jetzt habe ich noch bezüglich der damit im Zusammenhang stehenden AP9 eine Frage. Dort heißt es: Die Beförderung von festen Stoffen (Stoffe oder Gemische wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die durchschnittlich nicht mehr als 1.000 mg/kg an Stoffen der zugeordneten UN-Nummer enthalten, ist zugelassen. Die Konzentration dieses Stoffes oder dieser Stoffe darf an keiner Stelle der Ladung höher als 10.000 mg/kg sein.

Wenn nun mein Abfallgemisch (UN 3432) beispielsweise 1800 mg/kg oder 2600 mg/kg an Konzentration aufweist, also < 10.000 mg/kg, ist der Transport gemäß AP9 zugelassen. Interpretiere ich das so richtig?

Zuletzt bearbeitet von Dieter2010; 30.01.2018 08:14.

Viele Grüße

Dieter
Re: Beförderung in Schüttgut-Containern [Re: Dieter2010] #24395 31.01.2018 12:05
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Hallo Dieter2010,

nein, wenn das die einzig vorliegenden Konzentrationswerte der Ladung sind, ergibt das im Durchschnitt 2200 mg/kg und damit > 1000 mg/kg.

Gruß
cK

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