Hallo Antoniohopkins,
zunächst sind private Haushaltungen von der Nachweispflicht befreit (§ 50 Abs. 4 KrWG). Darüber hinaus würde ich meinen, dass ein Wertstoffhof keine Sammlung durchführt, wenn die Privatpersonen dort ihren Abfall hinbringen. Demzufolge bedarf es auch keines Sammelentsorgungsnachweises.
Gruß Gandalf