Verpackungbeschreibungen im Beförderungspapier
#2460
14.01.2005 14:40
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Steffen Renner
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Guten Tag,
wir stellen uns z.Zeit eine Liste der zugelassenen Verpackungsbeschreibungen im Beförderungspapier zusammen.
Im ADR finde ich dazu nur das Kapitel 5.4.1.1.1 Buchstabe e
In der RSE 5-7.2 erfolgt ein Hinweis wie die Bezeichung der Versandstücke im Beförderungspapier zu erfolgen hat (mit den entspr.Werkstoffen, Kat., Code usw.)uns zwar wird auf die Kap. 6.1, 6.5 und 6.6 des ADR verwiesen
Die in der RSE genannten Verweise auf die 3 o.G. Kapitel des ADR sind meines erachtens aber nicht vollständig, was ist mit den Vepackungsbeschreibungen bspw. der Klasse 2 (Druckgaspackungen, Flaschen usw.) bzw. Tankcontainer.
Wo finde ich im ADR die übrigen Verpackungsbeschreibungen ??? (müssen die überhaupt beschrieben werden, da ja der Verweis in der RSE fehlt), das ADR gibt mir ja sonst keine genaue Verpackungsbeschreibungen für ein Beförderungspapier vor.
Eine Frage am Rande: Wie wird eingentlich in Hessen verfahren, nach meinen Kenntnisstand hat das Bundesland Hessen die RSE nicht gezeichent. Im Kap. 5.4.1.1.1 Buchstabe e nur steht : "die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke" aber nicht wie die Versandstücke im Beförderungspapier zu bezeichnen sind. Demzufolge kann ich bspw. im Beförderungspapier einen Karton auch einen Karton nennen (aber nur in Hessen) und nicht wie lt. RSE eine "Kiste" aus Pappe. Wäre nett wenn sich ein Verteter der Kontrollorgane aus Hessen dazu melden würde.
Besten Dank für die vielen Antworten
Steffen Renner
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Re: Verpackungbeschreibungen im Beförderungspapier
[Re: Steffen Renner]
#2461
16.01.2005 21:18
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Anonym
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Wieso stellt ihr euch eine Liste zusammen? Die geprüften Verpackungen ergeben sich aus Teil 4 des ADR, die Sondervorschriften aus 4.1.4, die Sondervorschriften für die Zusammenpackung aus 4.1.10. Die Angaben im Beförderungspapier richten sich nach 5.4.1.1.1. Also wenn Stoffe und Gegenstände im Beförderungspapier angegeben werden sollen, so sind die Begriffe für gepürfte Verpackungen (sofern vorgeschrieben) zu verwenden (z. B. 4 Kisten, 200 kg).
Oder habe ich die Frage falsch verstanden?
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Re: Verpackungbeschreibungen im Beförderungspapier
[Re: Steffen Renner]
#2462
17.01.2005 13:17
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J. Holzapfel
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Hallo Steffen
Verpackungsbeschreibung einfach nach 6.1.2.5, also Fass, Holzfass,..., dann gibt es noch den IBC und die Großverpackung, dazu die Anzahl und die Gesamtmenge. Mehr ist nach dem ADR (und RSE) nicht gefordert.
Dies gilt auch in Hessen.
Karton ist keine ADR-Konforme Beschreibung einer Verpackung und somit auch in Hessen nicht zulässig.
Grüße aus der Pfalz Jürgen
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Re: Verpackungbeschreibungen im Beförderungspapier
[Re: Steffen Renner]
#2463
17.01.2005 14:43
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TDamm
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Hallo Steffen,
Grundsätzlich ist die RSE "nur" eine Verwaltungsvorschrift. Sie soll die jeweilige rechtlich Grundlage erläutert. Somit richtet sich der Eintrag im Beförderungspapier nicht nach der RSE, sondern nach dem ADR. Wegen einer eventuell fehlenden Erläuterung in der RSE, kannst Du nicht die Bezeichnung der Versandstücke laut ADR entfallen lassen. Für die Klasse 2 sind die ADR - Begriffe der jeweiligen Verpackungsanweisung z.B. Flaschen zulässig.
Die Frage bezüglich der Nichteinführung der RSE durch ein Bundesland dürfte sich somit erübrigt haben. Die GGVSE bzw. das ADR sind auch dort gültig.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Verpackungbeschreibungen im Beförderungspapier
[Re: TDamm]
#2464
24.01.2005 12:49
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S.Schumacher
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Hallo Gefahrgutkollegen,
zu dem Thema Beschreibung der Versandstücke mal eine andere Frage: Muß man genauer spezifizieren z.B. Kanister aus Kunststoff oder Kombinations-IBC oder reicht die Angabe Kanister oder IBC? Wenn man genauer spezifizieren muß, darf man dann den UN-Code verwenden (z.B. Kanister 3H1)? In der Luft ist das ja soweit ich weiß erlaubt.
Gruß S. Schumacher
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Re: Verpackungbeschreibungen im Beförderungspapier
[Re: S.Schumacher]
#2465
24.01.2005 14:22
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TDamm
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Hallo Herr Schumacher,
schlussfolgernd aus dem Beispiel in der RSE (5-7.2) ist nach hiesiger Auffassung der UN Code oder die Bezeichnung "metallener IBC" als Beschreibung des Versandstückes zulässig.
Gruß Thomas
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Verpackungbeschreibungen im Beförderungspapier
[Re: TDamm]
#2466
24.01.2005 17:01
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J. Holzapfel
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Hallo Herr Damm
ich gebe in Beförderungspapieren immer nur an: x Fässer oder x IBC ohne nähere Angaben.
Dies wurde bei Kontrollen noch nie beanstandet.
Ich denke aber, dass mehr Angaben als gefordert auch zulässig sind .
Zuletzt bearbeitet von J. Holzapfel; 24.01.2005 17:04.
Grüße aus der Pfalz Jürgen
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Re: Verpackungbeschreibungen im Beförderungspapier
[Re: J. Holzapfel]
#2467
24.01.2005 17:23
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Steffen Renner
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Hallo Kollegen, vielen Dank für die vielen Antworten.
Den Code im Beförderungspapier zu verwenden ist meiner Meinung nicht zulässig. Das ADR fordert die Art und Beschreibung der Versandstücke und die Art ist lt. 6.1.2.7 bspw.ein Fass, damit ist also nicht der Code zu verstehen. Aber meiner Meinung nach ist der Verweis in der RSE 5-7.2 auf die Kap. 6.1,6.5,6.6 nicht vollständig. (Und dann Hessen hat ja Probleme mit der RSE.)
Vielleicht kann sich doch noch ein Vertreter der Kontrollorgane in diesem Thread melden.
Grüsse Steffen Renner
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Re: Verpackungbeschreibungen im Beförderungspapier
[Re: J. Holzapfel]
#2468
24.01.2005 17:25
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Hallo Herr Holzapfel,
wenn das im Beförderungspapier steht, bin ich schon froh. Das BAG hat mir bis dato nur Anzeigen vorgelegt, wo entweder die Angabe fehlte oder unzulässig z.B. als Eimer bezeichnet wurde.
Gruß Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Verpackungbeschreibungen im Beförderungspapier
[Re: Steffen Renner]
#2469
25.01.2005 09:37
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S.Schumacher
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Hallo Herr Renner, wieso soll die Angabe des Codes nicht zulässig sein? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Es wird doch auf die Kapitel z.B. 6.1 verwiesen und in diesem Kapitel ist auch der Code als Beschreibung aufgeführt. Durch die zusätzliche Angabe des Codes würde klar definiert um welche Verpackung es sich handelt. Beispiel: Kiste 4G -> hier weis man, das es sich um eine Kiste aus Pappe handelt. Es steht ja weder im ADR noch in der RSE, das die Beschreibung der Verpackung wie folgt erfolgen muss.... es wird halt nur ein Beispiel angegeben. In den IATA-Vorschriften ist das eindeutig geregelt. Hier steht, das der Typ der Verpackung entweder im vollen Wortlaut oder durch die Verwendung der UN-Verpackungsspezifikation, z.B. "Fibreboard box", "Box, fibreboard" oder "4G" angegeben werden kann. Aber wir sind halt auf der Straße und nicht in der Luft. Durch den Verweis auf das Kapitel 6.1 wären meiner Meinung nach folgende Varianten zulässig: Kiste, Kiste aus Pappe, Pappkiste, Kiste 4G. Nicht zu zulässig wäre die Bezeichnung Karton, da der Begriff Karton nicht im Kapitel 6.1 erwähnt wird.
mfG S. Schumacher
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