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Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #25154 30.07.2018 20:48
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Guten Abend,
eine interessante Interpretation (17-0092) vom Juli betrifft die Beschreibung und Anzahl der Güter im Beförderungspaper. Sie betrift § 172.202(a)(7) des CFR 49 und steht hier.
Eine weitere Auslegung 18-0026 betrifft die Mitnahme einer Sondererlaubnis während der Beförderung. Dies ist nur notwendig, wenn die Erlaubnis selbst dies ausdrücklich festlegt.
Frohes Schaffen.
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen 17-0092 und 18-0026 [Re: M.A.T.] #25155 31.07.2018 01:28
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Die PHMSA Interpretation 17-0092 (siehe o.a.link) ist von Bedeutung, wenn mehrere identische Gefahrgueter in einer Verpackung eingebracht worden sind. Der Q-Wert wird hier nicht angesprochen (muss aber selbstverstaend-lich eingehalten werden). Diese Interpretation laesst nun zwei Schreibarten zu (zumindest nach amerikanischem Recht).
Die PHMSA Interpretation 18-0026 (siehe o.a. link) ist ueberraschend und nicht schluessig, denn im Fall eines Unfalles muss der Fahrer/Pilot die Gefahrgutdokumente in Reichweite haben (und das gilt auch fuer Special Permits). Ich moechte hier nicht ausschliessen, dass Special Permits etwas unvollstaendig sein koennen. Bei solchen Transporten bereit ich immer 4 Kopien vor (1 x Absender, 1 x Transportbehaeltnis
Dokumente, 2 x fuer den Carrier). Special Permits sind genauestens einzuhalten (inkl. Ausbildung fuer alle am Vorgang beteiligten Personen). In den Sicherheitsdatenblaettern wird auf Special Permits (meistens) nicht eingegangen, und ich habe da auch schon ein paar schoene Ueberraschungen (auch von renommierten Versendern) erlebt.
Aus meiner UPS Zeit kann ich mich erinnern, dass der Fahrer alle (kleine) Gefahrgutdokumente direkt hinter sich an der Trennwand zum Frachtraum vorfand(vom Lader in einer speziellen "Tasche" eingesteckt); allerdings habe ich dort nie die Kopie eines Special Permits gesehen.

Zuletzt bearbeitet von Floridacargocat; 31.07.2018 01:35.
Re: US-Gefahrgutauslegungen 17-0092 und 18-0026 [Re: Floridacargocat] #25156 31.07.2018 09:20
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Hallo, Floridacargocat,
herzlichen Dank für den Einblick in die Praxis. Zur zweiten Entscheidung vermute ich, daß der dortige Gesetzgeber selbst unsicher war, denn die mußten ja intern erst eine Abklärung herbeiführen. Ich denke, Ihr Vorgehen mit den Kopien und Mitgabe in jedem Fall ist eindeutig die gute Lösung.
Verstehe ich das richtig, daß ein Special Permit sich nur auf Personen bezieht? So zumindest wird es von der Behörde auf ihrer Seite erläutert.
Schöner Gruß aus der Hitze
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen 17-0092 und 18-0026 [Re: M.A.T.] #25157 31.07.2018 14:45
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Special Permits beziehen sich im Grunde auf jede Aktivitaet und Gueter / Produkte, welche nicht im Einklang mit den Bestimmungen von 49 CFR stehen.

Praktisches Beispiel Feuerloescher. Bei Handfeuerloeschern wird der Koerper nach den Bestimmungen des 49 CFR hergestellt. Feuerloescher fuer externe Aggregate (Flugzeugturbinen und/oder aehnliches) werden nach anderen Verfahren bzw. mit anderen Materialien hergestellt und unterliegen den Genehmigungspflichten fuer Special Permits.
Es gibt noch viele andere Artikel wie. z.B. Prototypen von Lithium-batterien, welche fuer den Transport Special Permits benoetigen.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #25337 27.08.2018 19:35
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Hallo, eine interessante Entscheidung zur Zusammenladung von Trockenbatterien mit auslaufsicheren Batterien hat PHMSA unter 18-0051 veröffentlicht.

Vielleicht etwas abseits der üblichen Güter die Entscheidung zu optischen Linsen, die mit r/a Thorium beschichtet sind. Sie trägt die Nr. 18-0033. Das Stichwort ist SCO.

Schließlich eine hilfreiche Entscheidung für die Exporteure von Kl. 7; vergrößerte Zettel auf Containern sind unter bestimmten Umständen statthaft, die Nummer ist 17-0119.

Frohes Schaffen
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #25352 02.09.2018 11:23
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Guten Tag miteinander,
zur Klasse 7 gibt es eine weitere Entscheidung betreffend bestimmte Isotope (darunter Uran-234) als Alphastrahler niederer Toxizität (18-0014).
Unter (18-0089) wird die Schulungsforderung auch für Laborangestellte, die Gefahrgut lediglich in die Innenverpackung einfüllen, bejaht.
Mit (18-0052) wird bestätigt, daß auch der zusätzliche, kursive Text in der Spalte "Stoffbenennung" nicht willkürlich geändert werden darf. In dem Fall hätte bei UN 1942 aus "substance" "material" werden sollen.
Schönen Sonntag noch.
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #25512 25.09.2018 18:00
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Guten Abend

A. Eine Diskussion zu menschlichen oder tierischen Überresten ergab die Bedingungen, unter denen solche Stoffe von der Vorschriften der Klasse 6.2 des US-Gefahrgutrechts freigestellt sind [18-0059].
B. In [18-0056] wird entschieden, ob eine MP-Einstufung nach dem IMDG-Code für die weitere Beförderung in den USA zu beachten ist.
C. Auch zum leidigen Thema der systemwidrig in Kl. 9 eingestuften Li-Batterien gab es eine Interpretation. Unter [18-0073] entschied die Behörde, daß der Nachweis eines QS-Programms für die Herstellung dieser Batterien / Zellen nicht erbracht werden muß.

Frohes Schaffen
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #25521 26.09.2018 17:32
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Absatz c "QS Programm Nachweis muss nicht vom Versender erbracht werden".

Ist das nicht eine der zwei grundsaetzlichen Nachweise, welche erbracht werden muessen (38.3 + QS Programm).
Wenn der QS Nachweis nicht mehr erbracht werden muss, wie reagieren die Luftlinien darauf? Werden die spezialisierten Checker davon unterrichtet?
Diese PHMSA Interpretation gilt nur fuer die USA? Richtig?
Wie sehen die anderen Laender diese - zumindest fuer mich - ueberraschende Interpretation?
Gruss aus Florida

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #25615 14.10.2018 10:11
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Guten Tag zusammen,
zwei Interpretationen mit Bedeutung für den internationalen Verkehr gab es in letzter Zeit.
Zum Beförderungspapier wurde festgelegt, daß bei mehreren Seiten diese durchnumeriert sein müssen und auf der 1. Seite die Gesamtzahl der Seiten anzugeben ist. Das bezieht sich auf § 172.201(c) des 49 CFR. Nebenbei wurde darauf hingewiesen, daß die Angaben nach § 172.204. wörtlich zu machen sind und Abkürzungen (wie DOT) nicht zulässig sind. Diese Interpretation ist mit 18-0097 numeriert.
Ein leidiges Lithium-Thema wird in 18-0072 behandelt. Nach 175.10(a)(18) des 49 CFR ist danach die Mitnahme zum Gebrauch von Li-Ionen-Batterien durch Passagiere innerhalb der dort genannten Bedingungen bis zur Grenze von 2 Stück mit max. 160 Wh zulässig.
Frohes Schaffen.
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #25946 21.12.2018 13:51
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Guten Tag!
1. Bei der Straßenbeförderung von bestimmten Massenverpackungen (bulk packaging) sind die Kennzeichnungsnummern an allen 4 Seiten des Fahrzeugs zu wiederholen, falls die auf den Verpackungen aufgebrachten nicht sichtbar sind; die Nummer ist 18-0005.
2- Ein GG-Arbeitgeber hat eigenverantwortlich festzulegen, welche Inhalte in tätigkeitsbezogenen Schulungen zu vermitteln sind. Die Nummer ist 18-0093.
3. Für die Benennung von Verpackungen im Beförderungspapier sind nur solche Abkürzungen zulässig, die allgemein verbreitet und verständlich sind. Eine Abkürzung "CA" für case erfüllt diese Bedingungen nicht. Die Interpretation ist 18-0068.
4. Schließlich eine interessante und in sich logische Interpretation von HMR § 173.185 zu der Frage, wann eine Lithiumbatterie von UN3480 zu UN 3481 wandert. Sie tut das, wenn sie in einem Computer-Netzteil eingebaut versandt wird. Die Nummer der Interpretation ist 18-0105.
Frohes Schaffen
M.A.T.

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