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ADR 1.1.4.2.1 Spezialfall #2534 02.02.2005 13:59
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Anonym
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Hier einmal ein Fall aus der täglichen Praxis. Mich würden die Meinungen der Mitglieder sehr interessieren:

Im Rahmen von Überseetransporten werden häufig Container zum Seehafen befördert, die Stoffe enthalten, welche zwar nach den Vorschriften des Seeverkehrs (IMDG Code Amdt. 31/32), aber nicht nach den Vorschriften des ADR als Gefahrgut klassifiziert sind. Beispiele hierfür sind einige Stoffe der Klasse 9, UN Nummern 3077 / 3082 (aufgrund von Unterschieden in den Klassifikationskriterien teilweise nur im Seeverkehr Gefahrgut) und viskose Stoffe der Klasse 3 (Freigestellt nach ADR Abschnitt 2.2.3.1.5)

Im einleitenden Satz zum Abschnitt 1.1.4.2.1 werden u.a. Versandstücke und Container aufgeführt [...] die den Vorschriften für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken oder Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung des ADR nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften des IMDG Codes [...] entsprechen.

Die oben beispielhaft genannten Stoffe unterliegen jedoch aufgrund ihrer Klassifizierung nicht dem ADR. Da die Stoffe im Seeverkehr als Gefahrgut klassifiziert sind, werden die Versandstücke sowie die Container mit Gefahrzetteln / Placards gem. IMDG zum Transport übergeben.

Frage:

Müssen bei derartigen Transporten die orangefarbenen Warntafeln gem. ADR Abschnitt 5.3.2 bei Transporten zum Seehafen aufgedeckt werden? Falls dies zutrifft, sind hier Mengengrenzen analog zur Tabelle 1.1.3.6.3 zu berücksichtigen und welche Klassifikationsdaten werden zur Berechnung der Gefahrenzahl herangezogen?

Re: ADR 1.1.4.2.1 Spezialfall #2535 03.02.2005 11:10
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W
Winklhofer Offline
Meister aller Klassen
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Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651
Hallo Herr Liberoudis,
gerade für Ihren Fall ist der UA 1.1.4.2 ADR ideal. Sie haben zwar ein Gefahrgut nach IMDG-Code aber keines nach ADR. Trotzdem dürfen Sie bereits am Abgangsort die Vorschriften des IMDG-Codes anwenden. Es hat ein Hinweis gemäß 5.4.1.1.7 ADR im Beförderungspapier zu erfolgen. Zusätzlich ist zu empfehlen, dass Sie in den Papieren darauf hinweisen, dass es sich um kein Gefahrgut im Sinne des ADR handelt. Diese beiden Hinweise am besten in einem extra Dokument, da dies im Beförderungsdokument gemäß IMDG-Code höchstens zur Verwirrung führt. Hintergrund ist die Plakatierung des Seecontainers und die Bezettelung und Markierung der Versandstücke gemäß IMDG-Code.
Für die Beförderungseinheit bestehen weder Kennzeichnungs- noch Ausrüstungsvorschriften nach ADR. Auch der Fahrer benötigt keine ADR-Bescheinigung oder schriftlichen Weisungen.


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