Hier einmal ein Fall aus der täglichen Praxis. Mich würden die Meinungen der Mitglieder sehr interessieren:
Im Rahmen von Überseetransporten werden häufig Container zum Seehafen befördert, die Stoffe enthalten, welche zwar nach den Vorschriften des Seeverkehrs (IMDG Code Amdt. 31/32), aber nicht nach den Vorschriften des ADR als Gefahrgut klassifiziert sind. Beispiele hierfür sind einige Stoffe der Klasse 9, UN Nummern 3077 / 3082 (aufgrund von Unterschieden in den Klassifikationskriterien teilweise nur im Seeverkehr Gefahrgut) und viskose Stoffe der Klasse 3 (Freigestellt nach ADR Abschnitt 2.2.3.1.5)
Im einleitenden Satz zum Abschnitt 1.1.4.2.1 werden u.a. Versandstücke und Container aufgeführt [...] die den Vorschriften für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken oder Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung des ADR nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften des IMDG Codes [...] entsprechen.
Die oben beispielhaft genannten Stoffe unterliegen jedoch aufgrund ihrer Klassifizierung nicht dem ADR. Da die Stoffe im Seeverkehr als Gefahrgut klassifiziert sind, werden die Versandstücke sowie die Container mit Gefahrzetteln / Placards gem. IMDG zum Transport übergeben.
Frage:
Müssen bei derartigen Transporten die orangefarbenen Warntafeln gem. ADR Abschnitt 5.3.2 bei Transporten zum Seehafen aufgedeckt werden? Falls dies zutrifft, sind hier Mengengrenzen analog zur Tabelle 1.1.3.6.3 zu berücksichtigen und welche Klassifikationsdaten werden zur Berechnung der Gefahrenzahl herangezogen?