...dass der Behälter der P203 (6) entsprechen muss.
Ich lese es so, dass der Behälter dann eine Doppelwandkonstruktoin aus Glas haben müsste und in eine stoßabsorbierende Außenverpackung eingestellt ist.
Wenn der Doppelwandbehälter aus einem anderen Material als Glas ist: Haben sie Unterlagen, dass auch dann die Freistellung SV 593 genutzt werden kann?
Entsprechend Absatz 5 der P203 gilt: "(5) Werkstoffe in direktem Kontakt mit den gefährlichen Gütern dürfen durch die zur Beförderung vorgesehenen gefährlichen Güter nicht angegriffen oder geschwächt werden und dürfen keine gefährliche Wirkungen verursachen, z.B. Katalyse einer Reaktion oder Reaktion mit den gefährlichen Gütern."
=> Werkstoff muss geeignet sein.
Nach Absatz 6 gilt: "(6) Behälter mit einer Doppelwandkonstruktion aus Glas müssen mit einer Aussenverpackung mit geeignetem Polstermaterial oder saugfähigem Material versehen sein, das den Drücken und Stössen standhält, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können."
=> Wenn die Doppelwandkonstruktion aus Glas ausgeführt ist, muss geeignetes Polstermaterial eingesetzt werden.
Gängig sind ja z.B. doppelwandige Behälter aus Edelstahl/Aluminium, welche die Isolation darstellen und ein Innenbehälter aus einem saugfähigen Material, welches den Stickstoff aufnimmt. Im "Luftraum" dann die biologischen Proben.