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Alkoholische Getränke durch Passagiere befördert #2576 22.02.2005 20:41
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Jürgen Köster Offline OP
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Hallo!

In der Tabelle 2.3.A - Bestimmungen für Gefahrgüter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitlieder befördert werden - ist bei alkoholischen Getränken in der 3. Spalte - Erlaubt wenn am eigenen Körper, zum persönlichen Gebrauch mitgeführt - ein "JA" angegeben. Dies bedeutet, dass ein Passagier z.B. eine Flasche Rum, 54 Vol. % Alkohol, in einer Manteltasche mitnehmen darf.

Vorstehende Aussage der Tabelle 2.3.A steht m.E. im Widerspruch zu Nr. 2.3.5 - Zugelassene Güter - ohne Genehmigung der LVG - i.V.m. Nr. 2.3.5.8 - Alkoholische Getränke.
Gem. Nr. 2.3.5 dürfen die unter 2.3.5.1 bis 2.3.5.10 Gefahrgüter als Gepäck mitgeführt werden, auch in der Nr. 2.3.5.8 wird keine Erlaubnis zum Mitführen am Körper erteilt.
Somit dürfte eine Flasche Rum, 54 Vol. % Alkohol, nicht in der Manteltasche mitgenommen werden.

In der IATA-DGR 2004 und 2003 ist in der Tabelle 2.3.A in der 3. Spalte - Erlaubt wenn am eigenen Körper, zum persönlichen Gebrauch mitgeführt - jeweils korrekter Weise ein "NEIN" angegeben.
In der IATA-DGR 2005 ist in der Tabelle 2.3.A / Alkoholische Getränke auch nicht das "Dreieck" für eine Änderung angegeben.

Somit dürfte hier wohl ein Druck- oder Übersetzungsfehler vorliegen.

Wer kann mir hier weiterhelfen?

Herzliche Grüße
Jürgen Köster

Re: Alkoholische Getränke durch Passagiere befördert [Re: Jürgen Köster] #2577 23.02.2005 11:59
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Bruesewitz Offline
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Hallo Herr Köster,
auch in der englischen IATA 2005 steht unter permitted on ones person: Yes


Brüsewitz
Re: Alkoholische Getränke durch Passagiere befördert [Re: Jürgen Köster] #2578 24.02.2005 11:54
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Beiträge: 199
Anderl Offline
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Beiträge: 199
Hallo Herr Köster,

habe jetzt auch noch mal die alten IATAs raus geholt - und siehe da - in der englischen Ausgabe war 2003/2004 die Mitnahme am Körper erlaubt - in der deutschen nicht.
Bis 2002 hielt man sich mit einem "-" bedeckt.
In der ICAO-TI ist es genau in 8-1.1.2 a) beschrieben:

The provisions of these Instructions do not apply to the following when carried by passenger or crew members or in baggage, transported by the operator, that has been seperated from its owner during transit (e.g. lost baggage or improperely routed baggage)
a) when in retail packages, alcoholic beverages ...

Demnach darf man die 5L-Spirituose, sofern es sich um eine Verkaufsverpackung handelt, in der Hand ins Flugzeug tragen. Wäre auch schade um das duty free - Geschäft.
Natürlich sollte man dabei keine durch Alkohol bedingte Ausfallerscheinungen zeigen, sonst muss man samt Flasche am Boden bleiben. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/laugh.gif" alt="" />


Freundliche Grüße
Josef Anderl

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