Hallo!
In der Tabelle 2.3.A - Bestimmungen für Gefahrgüter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitlieder befördert werden - ist bei alkoholischen Getränken in der 3. Spalte - Erlaubt wenn am eigenen Körper, zum persönlichen Gebrauch mitgeführt - ein "JA" angegeben. Dies bedeutet, dass ein Passagier z.B. eine Flasche Rum, 54 Vol. % Alkohol, in einer Manteltasche mitnehmen darf.
Vorstehende Aussage der Tabelle 2.3.A steht m.E. im Widerspruch zu Nr. 2.3.5 - Zugelassene Güter - ohne Genehmigung der LVG - i.V.m. Nr. 2.3.5.8 - Alkoholische Getränke.
Gem. Nr. 2.3.5 dürfen die unter 2.3.5.1 bis 2.3.5.10 Gefahrgüter als Gepäck mitgeführt werden, auch in der Nr. 2.3.5.8 wird keine Erlaubnis zum Mitführen am Körper erteilt.
Somit dürfte eine Flasche Rum, 54 Vol. % Alkohol, nicht in der Manteltasche mitgenommen werden.
In der IATA-DGR 2004 und 2003 ist in der Tabelle 2.3.A in der 3. Spalte - Erlaubt wenn am eigenen Körper, zum persönlichen Gebrauch mitgeführt - jeweils korrekter Weise ein "NEIN" angegeben.
In der IATA-DGR 2005 ist in der Tabelle 2.3.A / Alkoholische Getränke auch nicht das "Dreieck" für eine Änderung angegeben.
Somit dürfte hier wohl ein Druck- oder Übersetzungsfehler vorliegen.
Wer kann mir hier weiterhelfen?
Herzliche Grüße
Jürgen Köster