Hallo Herr Alt,
Die Spezifikationen für Kl. 6.2- Verpackungen finden Sie im Kapitel 6.3 des ADR.
Richtig ist, dass Stoffe, die gem P 621 verpackt sind, nicht den Vorschriften des Kapitels 6.3 unterliegen (siehe Bem.). Diagnostische Proben UN 3373 sind nach 4.1.8.5 befreit.
Verwirrend ist allerdings, dass der Verweis auf Kapitel 6.3 ausgerechnet in UA 4.1.1.3 steht, von dem Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen gem. 4.1.8.2 ja ausgenommen sind. Hier liegt aus meiner Sicht ein Fehler vor!
Bleibt aber immer noch der erste Halbsatz in 4.1.1.3 "Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, ...".
Gruß aus München
Günther Homann