Hallo Dieter,
Zurückschicken des Eisenbahnkesselwagens automatisch wieder zum Absender werden
Ich denke mal
Ja!
Es wäre auch ein Verstoß gegen §4 Absatz 1 GGVSEB wo steht:
"...die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten."Und dann möchte ich noch auf meinen Beitrag unter
Annahme verweigern verweisen. Der Bundesrat hat ja die 11. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften am 15.02.2019 bestätigt. Es fehlt nur noch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.