Hallo Alfa1978,
Du machst einen kleinen Fehler.
Wir haben bei kennzeichnungspflichtiger Beförderung die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.4 und 8.1.5 mitzuführen, was im Einzelnen Bedeutet:
- nach Abschnitt 8.1.4 die entsprechenden Feuerlöscher nach der höchstzulässige Masse der Beförderungseinheit und
- nach Abschnitt 8.1.5 die Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung.
Und natürlich die geforderte Ausrüstung nach StVZO, UVV u.ä. Und jetzt kommen wir zu Deinem Problem.
kann oder muss 2 selbststehende Warnzeichen und 1 Warnblinkleuchte mitgeführt werden?
Die selbststehenden Warnzeichen nach ADR nach Unterabschnitt 8.1.5.2 können sein,
zwei selbststehende Warnblinkleuchten
oder zwei Warnkegel
oder zwei Warndreiecke.
Sollte aber die Warnblinkleuchte in der Kontrollfunktion nicht funktionieren, dann musst Du mit einem Bußgeld nach §37 GGVSEB bzw. RSEB von 450.00 € rechnen, das aber in Abhängigkeit von dem jeweiligen Bundesland.
Der Beförderer hat nach GGVSEB §19 Abschnitt 2 Nummer 16,
die Beförderungseinheit nach Abschnitt 8.1.5 ADR auszurüsten und der Fahrzeugführer nach GGVSEB § 27 Nummer 10 d) mitzuführen.
Hast Du aber zwei Warnkegel oder zwei Warndreiecke dabei, dann gibt es für das Nichtfunktionieren der Warnblinkleuchte nur ein Ordnungsgeld nach StVZO.
zwei Warnblinkleuchten verwendet diese blinken allerdings rot
Wo er diese rot blinkenden Wahrzeichen her hat ist mir schleierhaft. Sie müssen schon ein gelbes Blinklicht abstrahlen.
Steht in
www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/StVZO.pdf im § 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste:
"(1) …..Warnleuchte müssen tragbar, standsicher ….Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen,…"Was sagt eigentlich der Gefahrgutbeauftragte dazu???