Hi,
Wir haben nun für unser neues Produkt das SDB.
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code
bei der von Dir beschriebene Versandweise ist dieser Punkt für Dich irrelevant.
Hierbei handelt es sich um eine Beförderug in z. B. Schiffen in welchem das Produkt unverpackt befördert wird. Z. B. Tankschiff
Fragen:
Benötigen wir bei LQ auch UN-zugelassene Verpackungen? Artikel ist in Kunstoffeimer
Postversand in DE maximal 1000g je Innenverpackung - Unser Artikel wird zu 100% über Paketdienste (DPD, DHL etc..) verschickt, heisst das wirklich maximal 1kg pro Innenverpackung?
Baumusterzugelassene, also UN-Verpackungen, sind im ADR nicht erforderlich
UN 1325 PG III ist mit 5 kg je Innenverpackung (Kunststoffeimer) und einem maximalen Bruttogewicht der Aussenverpackung von 30 kg möglich.
Einzig die Bauvorschriften für die jeweilig geplante Verpackung ist einzuhalten.
Im Fall z. B. einer Kiste aus Pappe (Karton) wäre das der Punkt 6.1.4.12 ADR
Anzuraten wäre aber eventuelle interne, restriktivere, Vorschriften der verschiedenen KEP-Dienste zu prüfen.
Gruß
Markus