Mahlzeit,
in den meisten Fällen dürfen Gefahrstoffe und gefährliche Abfälle zusammen gelagert werden. Die Zusammenlagerung bzw. -sverbot richtet sich nach TRGS 510.
Ausnahmen gibt's: So dürfen z.B. Zytostatika nicht mit Zytostatika enthaltenen Abfällen zusammen gelagert werden.
Ist unlogisch, aber dem Verbot bei der Lagerung von Arzneistoffen geschuldet. --> TRGS 525, 5.5 (2). Außerdem § 16 ApBetrO.