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Klasse 8, neue Einstufungsbewertung ADR 2019 #26491 29.03.2019 08:29
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WBOA2 Offline OP
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Moin Zusammen,

nach dem ADR 2019 werden Mischungen Klasse 8 nach einem neuen System eingestuft. Vorher war es im ADR so, wenn eine Mischung nach der CLP -VO als Hautätzend Klasse 1 aufgrund des pH-Wertes eingestuft war, war sie nach ADR auch als Klasse 8 eingestuft (ADR 2017 Kapitel 2.2.8.1.9).
Jetzt muss man, wenn keine Messergebnisse hinsichtlich des ätzenden potentials auf Haut und Metalle vorliegen, die Einstufungsformel nach 2.2.8.1.6.3.5 ADR 2019. anwenden. Die Anwendung ist kein Problem, sie folgt im Wesentlich der Einstufungsformel nach der CLP-VO. Wir haben jedoch Mischungen, die nur aufgrund des pH Wertes größer 11.5 als hautätzend Klasse 1 (H 314) der CLP VO eingestuft sind. Nach ADR sind die Inhaltsstoffe dieser Mischungen aber nicht mit einer UN-Nummer versehen, also nicht ADR gelistet !! Damit würde dann aus der Gefahrgutmischung Klasse 8 kein Gefahrgut mehr werden ! Sehe ich das so richtig ?? Nach bridging principles sind diese Mischungen schwächer alkalisch pH 11.8.

Ein weiterer Fall:
In einer Mischung Klasse 8 ist Natriumaluminat in einer Konzentration größer 5 % enthalten, was letztlich zu einem pH Wert von 13 führt. Natriumaluminat ist aber vom ADR ausgenommen UN 2812 ! Die Lösung aber nicht, sie ergibt die UN 1819. Würde ich aber die Formel gemäß oben genannten Kapitels des ADR anwenden, wäre diese Mischung kein Gefahrgut mehr !! Ich berufe mich dann auf die UN 1819 Natriumaluminatösung und lasse es weiter als Gefahrgut. Richtig ??

Eure Ansichten, Kommentare bitte !

Viele Grüße WBOA2

Re: Klasse 8, neue Einstufungsbewertung ADR 2019 [Re: WBOA2] #26494 30.03.2019 12:36
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M.A.T. Offline
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Hallo, WBOA2
Zum ersten Fall
Sie schreiben "Nach ADR sind die Inhaltsstoffe dieser Mischungen aber nicht mit einer UN-Nummer versehen, also nicht ADR gelistet !!"
Was genau meinen Sie damit? Daß die Inhaltsstoffe laut SDB etc. keine GG-Zuordnung haben, oder daß die Stoffe selbst nicht namentlich im ADR Tab. B aufgeführt sind?
Soweit ich die Klassifizierung und Ihre Frage verstehe, ist das Ergebnis der Mischung aller Komponenten selbst einzustufen. Daher denke ich es wäre sinnvoll, die fertige Mischung gegen die Klassifizierungskriterien der Kl. 8 (ggf. auch Kl. 9 Baumfisch, wg- Ätzwirkung in der Umwelt?). Dabei ist nach 2.2.8.1.5.1 die Wirkung auf die Haut vorrangig zu betrachten und die OECD-Vorgaben nur ersatzweise anzuwenden.
Zum zweiten Fall
Meines Wissen kann ein namentlich aufgeführter Stoff - hier die Lösung - nur aus dem ADR fallen, wenn nach 2.2.8.1.8 die Beschaffenheit so ist, daß er die Kriterien der Klasse(n) nicht (mehr) erfüllt. Da Sie ja das Verfahren nach 2.2.8.1.6 anwenden, besteht die Wahrscheinlichkeit, daß Ihre Lösung hier rausfällt. Ich würde das aber sicherheitshalber mit der zuständigen Behörde für Kl. 8 (BAM) abklären, da erfahrungsgemäß in der Transportkette bei namentlich in Tab. A aufgeführten Stoffen eine Erklärung, es sei eben kein GG, skeptisch aufgenommen wird.
Gruß
M.A.T.

Re: Klasse 8, neue Einstufungsbewertung ADR 2019 [Re: M.A.T.] #26499 31.03.2019 09:17
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Udo Freitag Offline
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Moin, moin,

würde beim Bfr anfragen und bei der Ätzwirkung auf Metalle bei der BAM.

Gruß

Udo

Re: Klasse 8, neue Einstufungsbewertung ADR 2019 [Re: M.A.T.] #26502 01.04.2019 14:18
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WBOA2 Offline OP
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Hallo M.A.T.,

zum ersten Fall. Die Inhaltsstoffe der Mischung sind nicht in der Tabelle A Kapitel 3 des ADR enthalten (keine UN Nummer) und auch keine Gefahrgüter nach dem Sicherheitsdatenblatt Kapitel 14. Die Lösung ist nur Klasse 8, weil sie nach der CLP VO als hautätzend Klasse 1 H 314 eingestuft ist. Dies ist nach dem ADR 2017 korrekt, z.B. UN 1719 Ätzender Alkalischer Flüssiger Stoff (mit Stoffangabe des Stoffes der zu dem hohen pH Wert führt).
Aber nach dem ADR 2019 müsste ich jetzt die Einstufungsformel anwenden und damit fällt die Lösung aus der Klasse 8 heraus, weil die Inhaltsstoffe keine Gefahrgüter sind. Auch der pH Wert ist nicht hochalkalisch, was mit den Übertragungsgrundsätzen zu einer Lösung führen würde die kein Gefahrgut mehr wäre..?

Im zweiten Fall belasse ich die Einstufung in Klasse 8, der pH Wert ist mit 13 zu stark alkalisch, da kann ich die Übertragungsgrundsätzee nach 2.2.8.1.6.2 anwenden. Ausserdem ist die Natriumaluminatlösung mit UN 1819 behaftet.

Messergebnisse liegen für beide Lösungen nicht vor.

Viele Grüße

WBOA 2

Re: Klasse 8, neue Einstufungsbewertung ADR 2019 [Re: WBOA2] #26665 10.05.2019 07:12
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Marco66 Offline
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Hallo,
gerade in der Klasse 8 ist das Übertragen von H-Sätzen zu Gefahrgutklassifizierungen nach den letzten Änderungen vom 1.1.2019 nicht mehr möglich. Auch werden nicht die reinen Inhaltsstoffe zu Klassifizierungszwecken betrachtet sondern die kleinste Einheit mit Verpackungsgruppen, was zumeist der Rohstoff ist.
Falls noch Klärungsbedarf besteht schicken Sie mir einfach eine persönliche Nachricht.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66

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