Hallo M.A.T.,
ich muss dass Thema noch einmal aufgreifen. Wer bei der BAM genehmigt den Transport von z. B. UN 3380? Und in welchen Vorschriften steht, dass die BAM dies genehmigen muss?
Gruß Wolfgang
Hallo Wolfgang,
bei einer Einstufung als UN 3380 gilt Sondervorschrift 311 "Die Stoffe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der entsprechenden Prüfungen gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I unter dieser Eintragung befördert werden. Die Verpackung muss sicherstellen, dass der Prozentsatz des Lösungsmittels zu keinem Zeitpunkt während der Beförderung unter den in der Genehmigung der zuständigen Behörde festgelegten Wert fällt."
In §8 der GGVSEB sind die Zuständigkeiten der BAM festgelegt. Dort steht unter Absatz 1 Nr. 1 b) "Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten". Und die SV 311 steht ja im Kapitel 3.3.
Unter
Rechtsgrundlagen der BAM hat die BAM auch die rechtlichen Grundlagen in einer
pdf zusammengestellt. Dort ist der oben zitierte §8 aus der GGVSEB ebenfalls enthalten.
Bezüglich des korrekten Ansprechpartners wird es seit der Umgestaltung der BAM-Homepage schon schwieriger. Herr Wienecke kümmert sich eher um die Verpackung als um die Klassifizierung. Aber irgendwie hat es ja auch mit Verpackung zu tun. Frau Schmidt ist die stellvertretende Fachbereichsleiterin im 3.1 Gefahrgutverpackungen. Also würde ich mal dort beginnen. Auf der BAM Homepage findet sich folgendes unter Klassifizierung:
Ansprechpartner
Fragen hinsichtlich der Verpackung
Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke
Tel.: +49 30 8104 - 3929
E-Mail: bernd-uwe.wienecke@bam.de
Und wenn man etwas tierfer forscht findet sich auch
Dr. Anita Schmidt
Telefon: +49 (0) 30/8104-1313
Telefax: +49 (0) 30/8104-1317
E-Mail: anita.schmidt@bam.de
Dort kann man dann zumindest sagen, wer zuständig ist.