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Kunstsoffkanister älter als 5 Jahre #26861 09.06.2019 09:44
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defender27 Offline OP
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Hallo,

im Gefahrstofflager steht ein Emulgator (UN 1987) in 20 L Kansiter. Ein Kunde möchte 500 L abnehmen. Leider würden die Kansiter 2013 produziert. Unser Vertrieb möchte die Kanister in neue Behältnisse umfüllen lassen. Bei uns im Betrieb ist dies nicht möglich.
Wäre ein Versand zu einem Umfüller notwendig. Aber wie???
Einzelverpackung, zusammengestzte Verpackung fällt flach. Bergungsverpackungen nicht bezahlbar.
Evtl. eine Ausnahmegenehmigung beantragen lassen???
Bin gespannt auf eure Vorschläge.

Zuletzt bearbeitet von defender27; 09.06.2019 09:45.
Re: Kunstsoffkanister älter als 5 Jahre [Re: defender27] #26862 09.06.2019 10:50
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Hallo,
bei der zuständigen Behörde entsprechende Festlegung nach 4.1.1.17 beantragen zum Zwecke des Umfüllens. Ansonsten bleibt m.E. nur die Bergungsverpackung (welche weitere Umschließung auch immer dafür zulässig wäre), da die Möglichkeit der begrenzten Überschreitung der Fünfjahresfristen analog beispielsweise den IBC hier nicht besteht.
Allerdings sollte ein Umfüllen möglich sein, falls die Originalbefüllung im selben Betrieb stattgefunden hat. Denn die Verwendung (Kanister -> Sammelbehälter -> Befüllung neue Kanister) auf dem Betriebsgelände ohne Berührung des öffentlichen Raumes liegt, soweit ich das sehe, außerhalb des GG-Rechts.
Gruß
M.A.T.

Re: Kunstsoffkanister älter als 5 Jahre [Re: defender27] #26863 09.06.2019 19:57
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Hallo,
Antwort auf
Leider würden die Kanister 2013 produziert.


Damit ist die zulässige Verwendungsdauer gemäß Unterabschnitt 4.1.1.15 leider abgelaufen, dass hast Du richtig erkannt.

Der Hinweis von M.A.T.
Antwort auf
bei der zuständigen Behörde entsprechende Festlegung nach 4.1.1.17 beantragen
lässt sich leider nicht umsetzten, da der Unterabschnitt 4.1.1.17 im ADR 2019 gestrichen wurde.

Somit bleibt nur:

- bei der zuständigen Behörde eine Ausnahme nach §5 GGVSEB zu beantragen oder
- eine Bergeverpackung verwenden, denn so teuer sind die nun auch nicht (vielleicht geht ausleihen) oder
- eine Firma mit dem Umfüllen beauftragen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Kunstsoffkanister älter als 5 Jahre [Re: Gerald] #26864 09.06.2019 20:08
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Eine weitere Möglichkeit wäre, die Kanister in einen IBC zu entleeren. Der IBC wird zum Umfüller geschickt, der die neuen Kanister befüllt.

Re: Kunstsoffkanister älter als 5 Jahre [Re: Gerald] #26865 10.06.2019 08:13
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Der Hinweis von M.A.T.
Antwort auf
bei der zuständigen Behörde entsprechende Festlegung nach 4.1.1.17 beantragen
lässt sich leider nicht umsetzten, da der Unterabschnitt 4.1.1.17 im ADR 2019 gestrichen wurde.

Hallo, Gerald,
soweit ich weiß, gilt der Unterabschnitt bis (1.6.1.1) Ende dieses Monats, oder liege ich da falsch? Und ich denke auch, daß die 4.1.15 Handlungsspielraum gibt, wenn das gewollt ist. Immerhin steht darin nicht, daß eine längere Frist von der Behörde nicht festgelegt werden kann.
Gruß
M.A.T.

Re: Kunstsoffkanister älter als 5 Jahre [Re: M.A.T.] #26868 10.06.2019 14:02
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Hallo M.A.T.
Antwort auf
gilt der Unterabschnitt bis (1.6.1.1) Ende dieses Monats,


Im Prinzip hast Du Recht, aber ich kenne Unternehmen, welche die allgemeine Übergangsfrist nach Unterabschnitt 1.6.1.1 nicht in Anspruch nehmen. Dazu kommt noch, das im ADR 2019 der Unterabschnitt 4.1.1.17 zwar gestrichen wurde, aber in den Bemerkung zu Kapitel 4.1 ADR 2019 ist der Text aus dem ADR 2017 sinngemäß mit Ergänzungen übernommen wurden.

Dazu kommt noch das defender27 jetzt eine Möglichkeit gefunden hat, den Inhalt der Kanister in eine zugelassene Verpackung umzufüllen, obwohl er in der Ausgangslage geschrieben hatte "Bei uns im Betrieb ist dies nicht möglich.", ich denke mal dass unsere Beiträge dazu beigetragen haben.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Kunstsoffkanister älter als 5 Jahre [Re: Gerald] #26940 18.06.2019 16:04
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Servus Gefahrgutkollegen,

hier sind verschiedene machbare Lösungsmöglichkeiten aufgeführt worden. Ich hätte noch eine ungewöhnliche dazu. Für UN 1987 gilt P001. Es wäre durchaus möglich eine zusammengesetzte Verpackung zu bilden. Die Innenverpackung stellen die genannten Kanister dar. Für Innenverpackungen trifft 4.1.1.15 ADR nicht zu. Die Außenverpackung muss dann UN-geprüft sein und für Innenverpackungen zugelassen sein. Evtl. eine geeignete Kiste mit einem großen Fassungsvermögen. Dann wären die 25 Kanister durchaus regelkonform zu verlagern. Solche Kisten sind bei Abfalldienstleistern möglicherweise problemlos zu mieten.

Gruß aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Kunstsoffkanister älter als 5 Jahre [Re: Winklhofer] #26996 28.06.2019 11:06
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DJSMP Offline
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Hallo Herr Winklhofer,

die Pappkiste UN 4G müsste dann aber, vollständige Rechtskonformität voraus gesetzt, mit diesen Innenverpackungen geprüft sein (siehe 6.1.5.2 ADR). Eine UN-geprüfte Pappkiste zu finden, die mit 20 L Kunststoffkanistern mit Flüssigkeiten als Innenverpackungen geprüft ist, ist sicher nicht unmöglich aber auch nicht gerade einfach. Die Kisten mit vergleichbaren Kanistern in einer Nach- oder Kurzprüfung nach BAM GGR006 runter purzeln zu lassen ist aufwändig. UN 4GV dürfte mit 20 L Innenverpackungen ausscheiden.

Re: Kunstsoffkanister älter als 5 Jahre [Re: DJSMP] #27022 08.07.2019 14:48
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Servus DJSMP,

Kisten aus Pappe dürften in der Tat schwierig sein. Aber das hatte ich auch gar nicht gesagt. Sicherlich auf dem Markt und das kann bei der BAM auch bei der Verpackungsrecherche geprüft werden, sind große und mit Innenverpackungen geprüfte Kisten aus Stahl oder Aluminium.

Gruße aus Augsburg
Alfred Winklhofer


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