Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Seite 2 von 2 1 2
Re: Gefährdungsanalyse CV36 [Re: Wolfgang] #27001 03.07.2019 11:47
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,805
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,805
Hallo Wolfgang,
Antwort auf
können meiner Ansicht nach andere Rechtsvorschriften nur als "Hilfe" herangezogen werden.


Klar kann man dass so sehen, aber wir sollten die TRGS bzw. TRBS schon beachten.

In der Begündung Neufassung der TRGS 400 von der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik sind Erläuterungen. Hier werden die Vorgehensweisen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung beschrieben und die erfolgten Änderungen wiedergegeben.

In der TRGS 460 steht: "Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissen-schaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder."


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Gefährdungsanalyse CV36 [Re: Gerald] #27007 03.07.2019 21:18
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,258
M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,258
Hallo, außerdem wüßte ich nicht, wie mit Blick auf GGBefG § 1(2)1. das von den Kollegen schon aufgeführte Recht außer Betracht bleiben könnte, ohne dadurch neue Fragen aufzuwerfen. Beispielsweise, welcher anderen und besseren Expertise man sich bedienen sollte, ließe man dieses Recht außen vor.
Rechtsgrundlage ist neben dem GGBefG übrigens auch das ADR-Gesetz von 1969.
M.A.T.

Re: Gefährdungsanalyse CV36 [Re: M.A.T.] #27008 04.07.2019 06:37
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,568
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,568
Ich habe die Diskussion jetzt einige Tage mitverfolgt und möchte dazu auch noch ein paar Hinweise geben.

Zunächst empfehle ich meinen Schulungsteilnehmern immer, von der CV 36 nur den ersten Satz ohne das Wort "vorzugsweise" zu lesen. ;-) Es gab in der Vergangenheit genügend schwere Unfälle, die rechtfertigen, hier auf maximale Sicherheit zu gehen.

Wenn man denn die Gefährdung untersuchen und auf die Belüftung verzichten möchte (wovon ich aus Sicherheitsgründen immer abrate), so schlage ich bezüglich der RSEB Auslegung allerdings eine pragmatischere Vorgehensweise vor. Die hier bisher geführte Diskussion finde ich nicht wirklich zielführend. Mit Gefahrgutbeförderungsgesetz und ADR Gesetz von 1969 bekommt man sicher keine Gefährdungsbeurteilung nach der RSEB hin. DA kann man sich in Deutschland tatsächlich nur den Vorgaben der Arbeitssicherheit bedienen. Die Quellen wurden genannt. Entweder packt man die Beurteilung mal an und steht hinterher auch dafür gerade oder man lässt es bleiben und fährt mit Belüftung. In meinem letzten Führungskräfteseminar war "Verantwortungsflucht" ein großes Thema. Die Diskussion hier hat mich gerade wieder daran erinnert. wink

Nun geht aus der Diskussion nicht hervor, ob die Beurteilung aus der Sicht eines Beförderers erfolgen soll oder ob es um einen Verlader geht, der sich Gedanken bei der Verladung macht. Das wäre noch sehr hilfreich.

Aus der Sicht des Verladers würde ich gedeckte/bedeckte Fahrzeuge ohne Belüftung immer ablehnen, selbst wenn mir der Beförderer da irgendeinen Wisch als Gefährdungsbeurteilung zeigt. Hier wäre mir das Risiko viel zu hoch.

Meine pragmatische Lösung aus Sicht des Beförderers (wenn der Verlader mit macht) wäre: Fachkraft für Arbeitssicherheit und Geschäftsleitung (Der Unternehmer muss...) an einen Tisch. Dann überlegen, ob man sich die Beurteilung selbst aufbürden möchte oder einen externen Dienstleister hinzu zieht. Es gibt genügend Unternehmen, die Gefährdungsbeurteilungen nach speziellem Auftrag erstellen. Mit meiner laienhaften Herangehensweise sehe ich eigentlich keinen Unterscheid, ob man einen Arbeitsplatz (geschlossenen Raum) oder einen Laderaum beurteilt. Ja und dann müsste da jemand festlegen, wieviel Gas der Laderaum in Abhängigkeit von der Beförderungsdauer im worst case vertragen würde, ohne dass sich eine gefährliche Atmosphäre bildet.

Wie es nicht geht, macht uns übrigens seit vielen Jahren ein großer Kurierdienst deutlich, der unlängst von einem anderen Unternehmen gekauft wurde. Er warb früher mit "sure we can". Dieser Kurier hat die Worte "ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN" standardmäßig auf die Ladetüren der Fahrzeuge seiner Subunternehmer (eigene gibts ja quasi nicht mehr) aufbringen lassen und fährt dort jeden Tag mit dieser Kennzeichnung rum, egal ob Gasflaschen transportiert werden oder nicht. Damit wird der Sinn der Kennzeichnung nach CV 36 ad absurdum geführt. Aber es interessiert ja anscheinend keine deutsche Behörde. Und das ist auch nichts Neues. Nun muss die Gasflasche natürlich wissen, dass sie nicht undicht werden darf, wenn das Kurierfahrzeug diesen Spruch außen dran hat! Vielleicht sollte man erstmal mit einer Unterweisung der Gasflsche beginnen... grin

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 04.07.2019 06:40.
Re: Gefährdungsanalyse CV36 [Re: M.A.T.] #27009 04.07.2019 07:09
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,568
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,568
Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Die schweizer Umsetzung ist: entweder belüftet, oder Fahrgastraum gasdicht gegenüber Laderaum.


Das habe ich nicht verstanden. Die Einwirkung auf den Fahrzeugführer ist doch nur ein mögliches Szenario. Wichtig ist doch aber auch, die Bildung gefährlicher Atmosphären (Entzündung, Explosion) im Laderaum zu untersuchen. Was nützt es, wenn kein Gas in den Personenraum eindringen kann, aber das Fahrzeug dafür in die Luft fliegt?

Re: Gefährdungsanalyse CV36 [Re: DJSMP] #27010 04.07.2019 08:40
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,258
M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,258
Hallo, DJSMP,
danke fürs Nachhaken.
Ich wollte damit das Beispiel geben, wie die Schweizer mit der physiologischen Gefährdung umgehen, die dem Fahrer droht (Gasaustausch zwischen Ladeabteil und Führerkabine). Die Brandgefährdung ist selbstverständlich auch da. Und ich selbst würde nicht auf die Belüftung verzichten wollen, weil mir das Restrisiko, säße ich selbst vorne, zu hoch wäre. Allerdings war die Ausgangsfrage nach der Gefährdungsanalyse, und darauf bezogen sich die Hinweise hier. Übrigens ist aus der Praxis ein ganz wesentlicher Aspekt die Lasi - denn verschlossene und fest verstaute Flaschen sind kein Problem; wenn sie rumkollern dagegen schon.
Es werden übrigens durchaus auch Lieferdienste kontrolliert, schwerpunktmäßig in Bundesländern mit dafür geeignetem Personal.
Das ADR-Gesetz habe ich nur erwähnt, weil auch hier einzig das GGBefG als Rechtsgrundlage erwähnt wurde.
Gruß
M.A.T.

Re: Gefährdungsanalyse CV36 [Re: M.A.T.] #27011 05.07.2019 06:48
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,568
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,568
Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Hallo, DJSMP,
danke fürs Nachhaken.
Ich wollte damit das Beispiel geben, wie die Schweizer mit der physiologischen Gefährdung umgehen, die dem Fahrer droht (Gasaustausch zwischen Ladeabteil und Führerkabine). Die Brandgefährdung ist selbstverständlich auch da. Und ich selbst würde nicht auf die Belüftung verzichten wollen, weil mir das Restrisiko, säße ich selbst vorne, zu hoch wäre. Allerdings war die Ausgangsfrage nach der Gefährdungsanalyse, und darauf bezogen sich die Hinweise hier. Übrigens ist aus der Praxis ein ganz wesentlicher Aspekt die Lasi - denn verschlossene und fest verstaute Flaschen sind kein Problem; wenn sie rumkollern dagegen schon.
Es werden übrigens durchaus auch Lieferdienste kontrolliert, schwerpunktmäßig in Bundesländern mit dafür geeignetem Personal.
Das ADR-Gesetz habe ich nur erwähnt, weil auch hier einzig das GGBefG als Rechtsgrundlage erwähnt wurde.
Gruß
M.A.T.


Hallo M.A.T.,

danke für die Erläuterungen. Ich wollte nur ausdrücken, dass am Ende jemand Verantwortung übernehmen und die Gefährdungsbeurteulung erstellen muss. Man wird dafür im Gefahrgutrecht hin oder her keinen Ansatzpunkt finden. Da muss man auf die Regelungen der Arbeitssicherheit zurück greifen.

Wir sind uns ja einig. Und ja, ich habe die Homebase eher in einem Bundesland, in dem Personal zur Kontrolle fehlt. Das BAG lässt nach meiner Erfahrung die Kurierfahrzeuge komplett in Ruhe. Könnte auch an der Zuständigkeit nach GüKG liegen. Andere Unterwegskontrollen finden nur spärlich statt. Kontrolle in den Unternehmen findet vorbeugend so gut wie überhaupt nicht statt, maximal nach Unfällen. Aber das ist wieder eine andere Geschichte...

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 05.07.2019 06:49.
Seite 2 von 2 1 2

Moderator  urainer 

Wöchentlicher Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Defintion Verantwortlichkeiten
von Wolfgang - 28.03.2024 14:54
Benzin verschicken / Diesel Verschicken Wie
von Wolfgang - 27.03.2024 11:15
DIN 55415
von M.A.T. - 23.03.2024 22:08
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Newsletter | Impressum | Datenschutz | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3