Hallo Kollegen,
wir beschäftigen uns gerade mit dem Kap. ADR 1.10
Folgendes haben wir festgestellt:
Wenn die Mengengrenzen nach ADR 1.10.4 überschritten werden muss ich die Abschnitte 1.10 und 1.10.2 anwenden.
Überschreite ich die Mengengrenzen nach ADR 1.10.5 muss ich zusätzlich den Abschnitt 1.10.3 anwenden.
Unsere Frage ist:
Ist der Zeitraum definiert, in denen ich die Mengengrenzen überschreite bzw. ist der eventuell der Gefahrgutjahresbericht des Vorjahres für die Behörden maßgeblich ob wir ein einen der genannten Kapitel anwenden müssen.
Bsp. Ein Spedition hat ausnahmsweise einmal im Jahr einen kennzeichnungspflichtigen LKW abgefertigt, theoretisch müssen dann die Forderungen des ADR 1.10.2 vollumfänglich angewendet werden.
Sehe ich das richtig so ?? (die GGVSE $ (23) hilft uns auch nicht weiter).
Viele Grüsse
Steffen Renner