Name und Anschrift des Verantwortlichen
#27283
22.08.2019 07:39
|
Registriert: Feb 2019
Beiträge: 18
pandawand
OP
Mitglied
|
OP
Mitglied
Registriert: Feb 2019
Beiträge: 18 |
Hallo zusammen,
wer kann die Verantwortlichkeit für die Beförderung nach § 9 Abs. 5 GGBefG übernehmen oder besser gefragt, wer wird in der Praxis dazu bestimmt? Ist das der Unternehmer selbst oder ein vom Unternehmer beauftragter Mitarbeiter, z.B. aus der Logistik?
Muss der Verantwortliche schriftlich bestellt werden und eine gewisse Qualifikation aufweisen?
Besten Dank!
|
|
Re: Name und Anschrift des Verantwortlichen
[Re: pandawand]
#27292
22.08.2019 09:07
|
Registriert: May 2008
Beiträge: 798
aw_
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: May 2008
Beiträge: 798 |
Moin, Die Verantwortlichkeit liegt generell beim Unternehmer. Soll sie übertragen werden, dann ist das ausdrücklich zu machen i.d.R. gem. OWIG §9, 2,2
Sie kann komplett übertragen werden oder teilweise. Man sagt, dass die Verantwortlichkeit (auch für einen Teilbereich) auf jemanden automatisch übergeht, wenn er entsprechende Stellung im Unternehmen hat z.B. Logistikleiter. Da das aber nicht ‚ausdrücklich‘ ist, kann man das anzweifeln. Steht es wiederum so im Arbeitsvertrag ist es ausdrücklich und somit ok.
Der Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass jeder geschult ist. Er selbst muss auch seine Pflichten kennen.
Deine Überschrift lässt darauf schließen, dass ein Anhörungsbogen eingeflattert ist. Sind keine Pflichten übertragen, muss der Unternehmemsleiter eingetragen werden. Da das allerdings praxisfern ist, besonders in Großbetrieben, wird gerne der Mitarbeiter z.B. Verlader angegeben, was i.d.R. nicht weiter hinterfragt wird bei einer einfachen Bußgeldangelegenheit. Sollte es darüber hinausgehen (Strafsache) kann man davon ausgehen, dass das geprüft wird und der Chef hat dann das Problem. Somit ist es immer wichtig diese Punkte vorab zu klären.
gruss..aw
|
|
Re: Name und Anschrift des Verantwortlichen
[Re: pandawand]
#27295
22.08.2019 09:25
|
Registriert: Feb 2019
Beiträge: 134
Phi_l
Profi
|
Profi
Registriert: Feb 2019
Beiträge: 134 |
Hallo pandawand,
§9 Abs. 5 GGBefG drückt aus, dass der Unternehmer automatisch verantwortlich ist und zunächst alle Pflichten, die sich daraus ergeben, zu erfüllen hat. Er hat dann lediglich die Möglichkeit, diese sich ergebenden Pflichten auf bestimmte "beauftragte Personen" zu delegieren. Hier gibt es keine bestimmten "fachlichen" Qualifikationen die diese Personen haben müssen, sie müssen jedoch eigenverantwortlich handeln können und vom Unternehmer sorgfältig ausgewählt und "gehörig" überwacht werden. Außerdem muss dies nachvollziehbar sein, also empfiehlt sich eine Beauftragung in Schriftform.
Hinzu kommt, dass bestimmte Personen automatisch Unternehmerpflichten übertragen bekommen, nämlich wenn Sie beauftragt wurden Teile des Betriebes zu leiten. Sie sind dann gewissermaßen Kraft ihres Amtes "beauftragte Personen".
Um hier immer den Überblick zu behalten, existiert daher in der Regel im Unternehmen ein sogenanntes "Gefahrgut-Organigramm" in denen Namen und Positionen un Pflichtenbereiche der Verantwortlichen eingetragen sind. Sind die Unternehmerpflichten im Betrieb nicht sauber delegiert, so kann sich der Unternehmer eines Organisationsverschuldens haftbar machen.
Dem Unternehmer sollte also am meisten daran gelegen sein, dass die Gefahrgutorganisation im Betrieb sauber aufgebaut ist.
LG Phil
|
|
Re: Name und Anschrift des Verantwortlichen
[Re: aw_]
#27296
22.08.2019 09:27
|
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,604
Claudi
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,604 |
Im GGBefG geht es schon um den Unternehmer (im Zusammenhang mit der Überwachung des Betriebes). https://www.gesetze-im-internet.de/gefahrgutg/__9.htmlAbs. 5: Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, entlädt, empfängt oder auspackt. Als Verantwortlicher gilt auch, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes Verpackungen, Beförderungsbehältnisse oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß Absatz 3 herstellt, einführt oder in den Verkehr bringt. Und was hat dieser "Verantwortliche" für die Beförderung zu tun? Er muss den Behörden Auskunft erteilen, Kontrollen ermöglichen und ähnl. Diese Pflicht würde ich (aus Sicht einer GB/ Beraterin) keinem Mitarbeiter unterhalb Betriebs- oder Niederlassungsleiter übertragen bzw. beim GF belassen. Geht es denn in der Fragestellung wirklich um GGBefG § 9 (und wie ist der Hintergrund) oder geht es um einen Verstoß gegen Pflichten aus der GGVSEB?
|
|
Re: Name und Anschrift des Verantwortlichen
[Re: aw_]
#27298
22.08.2019 11:45
|
Registriert: Feb 2019
Beiträge: 18
pandawand
OP
Mitglied
|
OP
Mitglied
Registriert: Feb 2019
Beiträge: 18 |
Vielen Dank für eure Beiträge. DIese haben mir sehr weitergeholfen.
Es ging darum, dass die Behörde Auskunft über Name und Anschrift des Verantwortlichen haben wollte.
Da keine Pflichten übertragen wurden, ist es ja momentan der Unternehmensleiter.
Zuletzt bearbeitet von pandawand; 22.08.2019 11:53.
|
|
Re: Name und Anschrift des Verantwortlichen
[Re: pandawand]
#35317
30.06.2023 08:43
|
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,604
Claudi
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,604 |
Ich muss das Thema mal hervorholen, weil ich gerade mit einem Behördenvertreter (nicht der aus dem DSGVO-Thema!) darüber diskutiert habe.
Der Herr (am Telefon sehr nett!) hat um Angabe des "Verantwortlicher für die Beförderung" nach § 9 GGBefG gebeten. Das wunderte mich, daher habe ich nachgefragt.
Worum es ihm geht: er will die beauftragten Personen wissen, also wer hat die Pflichten nach GGVSEB inne - Unternehmer oder gibt es eine Pflichtenübertragung.
Meinen Einwand, dass das auf Grundlage des § 9 OWiG passiert und dann bP entsprechende Unternehmerpflichten übertragen bekommen, das aber meiner Ansicht nach nichts mit dem §9 GGBefG (Überwachung) zu tun hat, konnte er nicht nachvollziehen.
Mein Einwand: §9 GGBefG geht um spezielle Pflichten bei einer Überwachung. In Absatz 2 ist aufgeführt, was der "Verantwortliche für die Beförderung", welcher in Absatz 5 definiert ist, im Rahmen einer Überwachung durch Behörden alles zu tun hat. Ob man das jetzt auch auf leitende Mitarbeitende übertragen kann, steht gar nicht mal zur Debatte, aber §9 GGBefG als Grundlage einer Pflichtenübertragung der GGVSEB-Pflichten heranzuziehen, finde ich abenteuerlich...
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|