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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27439 09.09.2019 08:50
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Nico Offline
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Hallo Skypainter,

wie macht ihr das dann mit Gefahrgut das ein Beförderungspapier benötigt? Das muss doch bei euch vor dem Weitertransport kontrolliert werden.
lg
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27440 09.09.2019 09:54
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An jedem Tor gibt es einen Bildschirm, auf dem kann der Lader die Angaben vom Beförderungspapier lesen und sollte dann entsprechend kontrollieren.
(An meiner Wortwahl erkennst du die Realität)


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27442 09.09.2019 11:20
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Nico Offline
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Ok dann läuft es bei euch wirklich ganz anders als es zb bei uns war. Der Kunde musste die Beförderungspapiere bis zu einem gewissen vordefinierten Zeitpunkt (18-20 Uhr) elektronisch übermitteln und die Dokumente wurden schon mal vorabkontrolliert. Wenn die Ware dann Nachts im Hub eintraf wurden die Versandstücke mit den Papieren vergleichen und gab es Unregelmäßigkeiten wurde die Sendung stehen gelassen. War alles ADR konform wurde die Ware dann weitergeleitet. Dafür hatten die Mitarbeiter ein Zeitfenster von ca. 2h.
In unseren AGB's stand zb auch, dass bei Gefahrgutware es zu Laufzeitverzögerungen kommen kann, wenn nicht alles den gesetzlichen Vorgaben entspricht und wir dafür keine Haftung übernehmen.
Ich sage nicht, dass das so zu 100% geklappt hat, aber es wurde doch größtenteils schon sehr Ernst genommen. Natürlich hat der Verkauf gemuckt und gemurrt, aber wie gesagt, war der Rückhalt durch die Geschäftsleitung sehr gut.


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27453 11.09.2019 08:00
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DJSMP Offline
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Hallo Skypainter,

ich kann nur nochmal empfehlen, die "Null-Toleranz-Schiene" zu fahren und Verbündete zu suchen.

Ich kenne als studierter Betriebswirt im Bereich Logistik die Speditions-und Logistikbranche sowie die Theorie vs. Praxis sehr gut. Ich kenne die breite Ignoranz gegenüber dem Gefahrgutthema, die sich auf Grund der völlig unzureichenden Kontrolldichte unserer Landesbehörden in den Unternehmen ergibt. Leider haben auch die QM-Auditoren in 99% der Fälle keinen blassen Dunst von Gefahrgut bzw. wird die Thematik nicht hoch genug gewichtet. Ich musste jahrelang einen Versandspediteur eines großen Sammelgutnetzwerks betreuen. Selbst wenn die beim Audit im Feld Gefahrgut mißerabel waren, haben die unter dem Strich trotzdem bestanden, weil die Wichtung zu gering war.

Wenn du von Ignoranten umgeben bist, schreibe als Gb ausführliche Überwachungsprotokolle und sende diese mit Lesebestätigung an die Geschäftsleitung. Schule die Verkaufsabteilung (Sensibilisierungsschulung Gefahrgut) und zeige auf, was passieren kann und welche rechtlichen Konsequenzen auch im Straftatenbereich (fahrlässige Brandstiftung, Körperverletzung, Tötung, Ersatz fremden Eigentums) drohen. Reporte jeden festgestellten Mangel. Sichere dich selbst ab. Wer schreibt, der bleibt. Der Gb soll ein unbequemer Kontrolleur im Unternehmen sein, kein Ja-Sager, Durchwinker oder Mitarbeiter der Operative, der sich als 20% Gb-Stelle selbst kontrolliert.

Zeige dem Kunden auf, was ihm passieren kann. Nenne die 50.000 EUR nach GBefG und kläre ihn über die Konsequenzen und Straftatbestände auf. Bring das Beispiel Braille Battery Inc. aus den USA mit den 1,1 Mio. Strafe. Zeige ihm Schulungsanbieter in seiner Nähe. Vielleicht gibt es ja auch mal einen Erfahrungsaustausch unter Spediteuren der Region, bei dem man das zumindest regional auch mal losgelöst vom Profitdenken diskutieren kann, so dass der Kunde im Idealfall zumindest in der Nähe abgeschnitten ist. Ich weiß, es ist schwer...

Mehr kannst du nicht tun. Ich habe es da als externer Gb etwas einfacher. Ich muss auf keine kaufmännischen Belange des Unternehmens eingehen und kann die ungeschöhnte Wahrheit präsentieren. Mein Kollege bringt in den Beratungen und Schulungen immer wieder den Satz "Dann gehen Sie ins Gefängnis!". Das fruchtet bei Lithiumbatterien auch sehr schwer. Dennoch zeigen sich Erfolge. Dazu müssen die schwarzen Schafe aber erstmal auf den Monitor kommen.

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27454 11.09.2019 08:10
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DJSMP Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Nico
Ok dann läuft es bei euch wirklich ganz anders als es zb bei uns war. Der Kunde musste die Beförderungspapiere bis zu einem gewissen vordefinierten Zeitpunkt (18-20 Uhr) elektronisch übermitteln und die Dokumente wurden schon mal vorabkontrolliert. Wenn die Ware dann Nachts im Hub eintraf wurden die Versandstücke mit den Papieren vergleichen und gab es Unregelmäßigkeiten wurde die Sendung stehen gelassen. War alles ADR konform wurde die Ware dann weitergeleitet. Dafür hatten die Mitarbeiter ein Zeitfenster von ca. 2h.
In unseren AGB's stand zb auch, dass bei Gefahrgutware es zu Laufzeitverzögerungen kommen kann, wenn nicht alles den gesetzlichen Vorgaben entspricht und wir dafür keine Haftung übernehmen.
Ich sage nicht, dass das so zu 100% geklappt hat, aber es wurde doch größtenteils schon sehr Ernst genommen. Natürlich hat der Verkauf gemuckt und gemurrt, aber wie gesagt, war der Rückhalt durch die Geschäftsleitung sehr gut.


Du kannst eine Airline mit auf Versteckte Gefahren geschultes Annahmepersonal leider in keinster Weise mit einem Sammelgutspediteur vergleichen, der am nächsten Tag über sein Netzwerk in ganz Deutschland ausliefern muss und der HUB-Umschlag in der Mitte Deutschlands in der Nacht läuft und innerhalb von 2 Stunden bewältigt sein muss. Selbst der Sammelguteingang hat ein äußerst enges Zeitfenster zwischen Vorholung und Hauptlauf / HUB Lauf. Da schaut niemand auf irgendwelche Gefahrdingsdabumszeichen. Da gehts nur darum, alles in in kurzer Zeit von einem Fahrzeug ins nächste zu laden. Und was der Versandspediteur bei der Erfassung falsch gemacht bzw. ignoriert hat, zieht sich bis in die Nachlaufpapiere durch. Und wie Skypainter schon sagte: Die Mitarbeiter der Erfassung im Sammelguteingang sehen die Ware nicht einmal. Dass der Verlader irgendeinen Abgleich vornimmt, ob die Ware zu den Beförderungspapieren passt oder ob auf den/in den Paletten was Undeklariertes steckt, kannst du vergessen. Der kennt nur 2 Paletten Kunde A Fahrzeug 1, 1 Palette Kunde B Fahrzeug 2 innherhalb von einer Stunde usw.

Hier kann man nur alle sensibilisieren, dass es beim schwarzen Schaf dann eben einen Hinweis aus der Sammelguterfassung ins Lager gibt: Achtung wir haben heute wieder 2 Paletten Kunde XY. Schaut die euch mal genauer an!

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: DJSMP] #27458 11.09.2019 08:54
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Ursprünglich geschrieben von: DJSMP


ich kann nur nochmal empfehlen, die "Null-Toleranz-Schiene" zu fahren und Verbündete zu suchen.



Hallo DJSMP
die Null-Toleranz-Schiene ist mein Credo. Kommt natürlich nicht immer gut an wink

Antwort auf


Leider haben auch die QM-Auditoren in 99% der Fälle keinen blassen Dunst von Gefahrgut bzw. wird die Thematik nicht hoch genug gewichtet. Ich musste jahrelang einen Versandspediteur eines großen Sammelgutnetzwerks betreuen. Selbst wenn die beim Audit im Feld Gefahrgut mißerabel waren, haben die unter dem Strich trotzdem bestanden, weil die Wichtung zu gering war.

Wenn du von Ignoranten umgeben bist, schreibe als Gb ausführliche Überwachungsprotokolle und sende diese mit Lesebestätigung an die Geschäftsleitung.



Gott sei Dank bin ich der QM Abteilung zugeordnet und organisatorisch direkt der GF. Insofern sind die Wege kurz. Ich weigere mich auch zu tief in die Geschäftsabläufe einzudringen, um ein gehöriges Maß an Distanz und damit eine gewisse Neutralität zu bewahren. Ich habe durchgesetzt, dass alle Mitarbeiter (auch Außendienstler, Verkäufer) eine ausgiebige Gefahrgutunterweisung erhalten. Innerhalb eines Jahres waren das jetzt 150 Schulungstermine. Das läuft also. Aber...die Vorgesetzten setzen das alles wieder aus. Braucht man nicht, kostet Geld etc... Also wieder Berichte schreiben...


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27465 11.09.2019 12:07
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Hallo Nico,

es gibt ja ein grundsätzliches Problem:

ADR 2.2.9.2
Folgende Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen:
-Lithiumbatterien, die den Bedingungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188, 230, 310, 636 oder 670 nicht entsprechen.

Wie soll ich das prüfen, wenn keine Prüfzusammenfassung vorliegt?

Im Übrigen ist damit auch der Text auf der Webseite von Lithium-Batterie-Service widerlegt. Man kann Batterien ohne Prüfzusammenfassung dann nicht einfach als Prototypen deklarieren.

Gruß
Skypainter


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27466 11.09.2019 12:36
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Ursprünglich geschrieben von: Skypainter
Hallo Nico,



Im Übrigen ist damit auch der Text auf der Webseite von Lithium-Batterie-Service widerlegt. Man kann Batterien ohne Prüfzusammenfassung dann nicht einfach als Prototypen deklarieren.

Gruß
Skypainter


Hallo Skypainter, ich dachte das hätten wir schon entschieden, dass dieser Text nicht korrekt formuliert ist und ich wirklich hoffe, dass jetzt niemand auf die Idee kommt einfach Prototypen aus seinen Batterien zu machen.


Fordert ihr denn jetzt von jeder einzelnen Gefahrgutsendung ein MSDS an oder glaubt ihr der Kennzeichnung und dem Beförderungspapier? Ich verstehe, dass du auf Nummer sicher gehen willst, aber du fordest doch nicht von jedem anderen Gefahrgut im Vorfeld einen Nachweis über die korrekte Klassifizierung an? Du vertraust hier auf die INformationen, die du vom Kunden erhältst und leider wird das auch bei den Batterien so ablaufen.
Es steht nicht in den Regularien, dass die Prüfzusammenfassung jeder Sendung beigelegt werden muss (so wie es vor Jahren beim Begleitdokument der Fall war) es steht nur dass Hersteller und Vertreiber diese zur Verfügung stellen müssen.
An der Tatsache, dass die Batterien geprüft sein müssen ändert sich ja nichts, das ist schon seit jahren so und aktuell lässt du dir das ja auch nicht für jede Sendung bestätigen oder?
Aus meiner Sicher gibt es hier nur 2 Möglichkeiten: Ihr schreibt euren Kunden vor, dass die Prüfzusammenfassung im Vorfeld übermittelt wird oder dem Paketen beiliegt. Ihr habt doch jederzeit das Recht Anforderungen zu stellen um auf der sicheren Seite zu sein oder ihr handhabt es so wie jetzt und fordert es im Zweifelsfall an.
Bei uns im GGBG gibt es da so einen schönen Absatz:
Antwort auf
Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 3 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

Ziffer 3 sagt : Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Wenn die Sendungen zum Versand aufgegeben werden, muss der Absender auch sicherstellen, dass er diese auch zum Transport übergeben darf.


Wenn jetzt bei jeder Sendung das Prüfzertifikat angesehen werden soll, muss man aber auch prüfen ob das Prüflabor überhaupt prüfen durfte, was schwer wird.
Wie man hier sieht, ist das nämlich eine berechtigte Frage, wer darf prüfen?
https://www.gefahrgut-foren.de/ubbt...-3-test-und-testbericht-machen#Post27464

Ich hatte jetzt schon ein paar Anfragen ob man das Dokument selbst erstellen darf.

lg
Nicole

Ps.: ich fürchte wir drehen uns im Kreis frown

Zuletzt bearbeitet von Nico; 11.09.2019 12:39.

Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27709 30.10.2019 11:45
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Hallo Skypainter,

vielleicht ein kleines Update zur Frage, ob die Prüfzusammenfassung beigelegt werden muss:

Habe nun von einem großen Expressdienstleister die Info erhalten, das die interne Regelung rausging: NEIN sie muss nicht beiliegen, nur auf Anfrage jederzeit zur Verfügung gestellt werden könnnen. Kunden bekommen also die Info, dass sie im Unternehmen aufliegen muss und nicht erst auf Anfrage beim Hersteller angefragt werden darf.

Zusätzlich ging seitens der österr. Wirtschaftskammer eine INfo raus, dass Unternehmen informiert werden, dass der Prüfbericht aufliegen muss, sonst würden Versicherungen im Schadensfall (Transportschaden, Lagerbrand usw) aussteigen und nicht übernehmen! Hier auch online der Hinweis: https://www.wko.at/service/aenderungen-2019-lithiumbatterien.html

lg
Nico

Zuletzt bearbeitet von Nico; 30.10.2019 14:21.

Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27712 31.10.2019 11:30
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Hallo Nico,

Bei "Expressdienstleistern" bekomme ich immer Bauchschmerzen, wenn es um den Transport von Gefahrgut geht.

Wir haben für unsere Firma folgende Vorgehensweise festgelegt:
Die Prüfzusammenfassung muss die Ware NICHT begleiten.
Bei Auftragsannahme muss die Prüfzusammenfassung vorliegen. Wenn nicht, wird der Transport nicht ausgeführt.

Die Begründung liegt hier in den für Deutschland geltenden Vorschriften. Da wir hauptsächlich Straßentransport machen, ist hier natürlich das ADR und die GGVSEB maßgeblich. Die Luftfracht haben wir bisher unter Kontrolle, da haben unsere "Stammkunden" schon aufgerüstet. Wie ich aus unserer Luftfrachtabteilung gehört habe, sollen einige Airlines die Prüfzusammenfassung fordern!!

Ansonsten gilt ja folgende Auslegung:

In IATA DGR unter IATA-DGR 3.9.2.6.1 (g) für den Luftverkehr, ADR/RID/ADN 2.2.9.1.7 (g) für den Straßen-, Schienen- und Binnenschifffahrtsverkehr und im IMDG-Code 2.9.4 für den Seeverkehr ist die Prüfzusammenfassung gefordert.

ADR/RID/ADN: 2.2.9.2 Lithiumbatterien, welche den Bedingungen u.a. der Sondervorschrift 230 nicht entsprechen, sind nicht zur Beförderung zugelassen ->
ADR/RID/ADN: SV 230 Lithiumzellen und -batterien dürfen unter UN 3090, 3091, 3480 und 3481 nur dann befördert werden, wenn sie den Vorschriften des Abs. 2.2.9.1.7 entsprechen. -> Prüfzusammenfassung muss vorhanden sein

jetzt kommt die deutsche GGVSEB:

§ 17 Der Auftraggeber des Absenders hat sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach §3 GGVSEB befördert werden dürfen
§ 18 Abs. 1 Satz 3 ...der Absender hat sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor der Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach §3 GGVSEB befördert werden dürfen

§ 21 Abs.1 Satz 1 ...der Verlader darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach §3 GGVSEB befördert werden dürfen.

zumindest in §18 und 21 sind wir als Spedition voll in der Prüfpflicht und damit in der Haftung. Und da wir die Erfahrung gemacht haben, dass Kunden das Thema immer noch als Bullshit abtun, müssen wir uns absichern. Dies gilt im erweiterten Sinn natürlich auch für die Luftfracht, da wir die Ware ja irgendwie zum Airport schaffen müssen.

Gruß
Skypainter


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